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Pensionsfonds

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Inhalt

1. Begrifflichkeit und Funktionsweise
2. Erläuterungen zur Funktionsweise und zu den Gestaltungsformen der Zusagen
3. Auswirkungen beim Arbeitgeber
4. Auswirkungen beim Versorgungsberechtigten (Arbeitnehmer)
5. Weitere Hinweise
 


 

1. Begrifflichkeit und Funktionsweise

Mit dem Altersvermögensgesetz hat der Gesetzgeber in der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1.1.2002 den Durchführungsweg des Pensionsfonds eingeführt.
Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige, externe Versorgungseinrichtung, der im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber durchführt.
Der Pensionsfonds ist grundlegend im § 112, Abs. 1 VAG geregelt. Folgende Kriterien kennzeichnen den Pensionsfonds:

Der Pensionsfonds muss im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens die betriebliche Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber durchführen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG).
 
Der Pensionsfonds darf die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für die zugesagten Leistungen zu entrichtenden Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG).
 
Der Pensionsfonds muss den Versorgungsberechtigten bzw. den Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen einräumen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG).
 
Darüber hinaus muss der Pensionsfonds die Altersversorgung als lebenslange Altersrente auszahlen (Leibrente oder Auszahlungsplan mit speziellen Anforderungen möglich - keine Kapitalzahlung!). Diese Einschränkung gilt nicht für Todesfallleistungen und Leistungen im Falle der Berufsunfähigkeit (hier sind auch Kapitalleistungen möglich (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG).

 

Bei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine eigene, vom Arbeitgeber getrennte Rechtsperson (juristische Person). Es kommen per Gesetz (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 VAG) als mögliche Rechtsformen nur die Aktiengesellschaft und der Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit in Frage (derzeit in aller Regel Aktiengesellschaften).

  


 

2. Erläuterungen zur Funktionsweise und zu den Gestaltungsformen der Zusagen

Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage (arbeitsrechtliches Verhältnis) über den Durchführungsweg Pensionsfonds. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Pensionsfonds einen Versorgungsvertrag (grundsätzliche Regelungen der Zusammenarbeit) mit einem Pensionsplan. Der Pensionsplan beinhaltet hierbei die Bedingungen zur Leistungserbringung, z.B.

Zusageformen
 
Leistungsarten und –Voraussetzungen
 
Fälligkeit der Leistungen
 
Fortführungsmodalitäten
 
…….

 

Es stehen dem Arbeitgeber zwei verschiedene Zusagearten (Pensionsplan) zur Verfügung:

Beitragszusage mit Mindestleistung
 
Leistungszusage

 

Beitragszusage mit Mindestleistung

Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber Beiträge in fest vorgegebener Höhe an den Pensionsfonds zu zahlen. Der Pensionsfonds wiederum erteilt dem Arbeitgeber die Zusage, dass er im Versorgungsfall als Versorgungsleistung das bis dahin erwirtschaftete Kapital (eingezahlte Beiträge zzgl. den hierauf anfallenden Erträgen) an den Arbeitnehmer (Versorgungsberechtigten) auszahlt. Mindestens allerdings die Summe der gezahlten Beiträge (ggf. abzüglich biometrischer Risikoabschläge).

Der Arbeitnehmer kann hierbei während der Anwartschaftsphase nur erkennen welche Beiträge gezahlt werden. In der Finanzierungsphase ist für ihn der exakte Umfang der Mittel, die bei Eintritt des Versorgungsfalles zur Verfügung stehen werden, nicht absehbar. Im Grunde genommen trägt der Arbeitnehmer das Anlagerisiko selbst, wobei durch die „Mindestleistung“ eine Absicherung allerdings nach „unten“ gegeben ist. Sollte der Pensionsfonds die „Mindestleistung“ nicht erbringen können, liegt die Nachschusspflicht beim Arbeitgeber bzw. muss der Arbeitgeber für die Deckungslücke selbst aufkommen (Direktzahlungen an den Arbeitnehmer).

Leistungszusage

Bei der Leistungszusage erhält der Arbeitnehmer im Versorgungsfall die vorher zugesagten Leistungen. Kann der Pensionsfonds die Leistungen nicht erbringen, so muss der Arbeitgeber durch Nachschüsse an den Pensionsfonds oder wiederum durch Direktzahlungen an den Arbeitnehmer seiner Pflicht die Zusage zu erfüllen, nachkommen.

Unabhängig von der Zusageart muss der Pensionsfonds gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG eine Altersleistung entweder als lebenslange Rente oder im Wege eines Auszahlungsplanes erbringen. Im Gegensatz zu allen anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung sind Kapitalzahlungen (bei einer Altersrente) untersagt. Ebenfalls verwehrt sind Zusagen, die nur für den Fall der Invalidität oder des Todes Leistungen vorsehen.
Bei Eintritt des Versorgungsfalles zahlt der Pensionsfonds, aufgrund des eingeräumten Rechtsanspruches direkt an den Arbeitnehmer.
Wegen des Rechtsanspruches unterliegt der Pensionsfonds auch der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin). Im Rahmen seiner Vermögensanlage genießt der Pensionsfonds - im Gegensatz zu den Durchführungswegen „Direktversicherung“ und "Pensionskasse“ - größere Freiheiten.
Der Pensionsfonds kann eine Kapitalanlage in Aktien vornehmen (Direktversicherung und Pensionskasse nicht), als auch bei einem Lebensversicherer eine Kapitalanlage tätigen. Die so geschaffenen Freiräume im Rahmen der Kapitalanlagestrategie und damit verbunden, die Chance auf hohe Renditen, zeichnen den Pensionsfonds im Vergleich zu den Durchführungswegen der Direktversicherung und der Pensionskasse aus.


 

3. Auswirkungen auf den Arbeitgeber

Anwartschaftszeit

Beiträge, die der Arbeitgeber an den Pensionsfonds aufgrund der erteilten Zusage an den Arbeitnehmer aufwendet, sind nach § 4e EStG als Betriebsausgaben beim Unternehmen abziehbar.

Durch die Erteilung der Zusage im Durchführungsweg „Pensionsfonds“ erfolgt keine Bilanzberührung.

Leistungsphase

Für den Arbeitgeber ergeben sich in aller Regel keine Auswirkungen


 

4. Auswirkungen beim Versorgungsberechtigten (Arbeitnehmer)

Anwartschaftszeit

Steuerfreie Beiträge (§ 3 Nr. 63 EstG)
 

Bis zu 4% der Beitragbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Kalenderjahr für Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V).


Übersteigen die Beiträge die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG hinaus, hat sie der Versorgungsberechtigte selbst individuell zu versteuern.

Zusätzliche steuerfreie Beiträge

Von bis zu € 1.800,00 für nach dem 31.12.2004 erteilte Neuzusagen, falls keine Pauschalversteuerung nach § 40b EStG für bestehende Direktversicherung oder Pensionskassenversicherungen genutzt wird.


Leistungsphase

Die Leistungen werden beim Versorgungsberechtigten gemäß § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte nachgelagert besteuert.

Leistungen aus den „zusätzlich steuerfreien Beiträgen“ sind gemäß § 22 Nr. 1 EStG als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

Die Leistungen des Pensionsfonds unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.


 

5. Weitere Hinweise

Insolvenzsicherung
Der Pensionsfonds ist grundsätzlich insolvenzsicherungspflichtig.
Die Sicherung erfolgt über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).
Insolvenzsicherung besteht für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und für laufende Versorgungsleistungen.
Die Bemessungsgrundlage für den PSV Beitrag beträgt gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG nur 20% der Bemessungsgrundlage für Direktzusagen (Pensionszusagen).
Beitragsschuldner ist der Arbeitgeber.
 
Die Erteilung einer Zusage im Wege des Durchführungsweges „Pensionsfonds“ ist sowohl als arbeitgeberfinanzierte Zusage, als auch als arbeitnehmerfinanzierte Zusage möglich.
 
Im Rahmen des § 3 Nr. 66 EStG ist es auch möglich, Pensionszusagen und Unterstützungskassenzusagen auf den Pensionsfonds auszulagern (Weiterführende Ausführungen hierzu unter „Auslagerung“).
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