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Dienstag, den 20.09.2011
Nachdem die Abteilungsleiter Körperschaftssteuer Ende Mai getagt und wohl auch hinsichtlich den Auswirkungen des Verzichtes auf den "Future-Service" zu einem Ergebnis gekommen sind, gibt es nunmehr erste Reaktion von den einzelnen Finanzbehörden.
Donnerstag, den 10.02.2011
Über einen langen Zeitraum erfreute sich die Pensionszusage als betriebliche Altersversorgung für den Gesellschafter - Geschäftsführer großer Beliebtheit.
Auswirkungen auf die Bewertung von Pensionszusagen in der Handelsbilanz
Die Bewertung von Pensionszusagen in der Steuerbilanz erfolgt weiterhin nach den Vorgaben des § 6a EStG. Die Steuerbilanz bleibt somit von BilMoG unberührt!
Folgend die wesentlichen Neuerungen bei der Bewertung von Pensionszusagen in der Handelsbilanz:
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„Realistischere“ Bewertung der Pensionsverpflichtung Im Detail regelt § 253 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilMoG den Ansatz der Rückstellungen. Dort heißt es in Satz 2: „Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen.“ (vgl. hierzu BilMoG vom 25.05.2009, BStBl. I 2009, S 1103.) Der Begriff „Erfüllungsbetrag“ verdeutlicht, dass hier die wahre Belastung einer Pensionszusage in der Handelsbilanz dargestellt werden soll. Hierzu gehört auch, dass künftige „Kostensteigerungen“ mit einkalkuliert werden. Bei der Ermittlung von Pensionsrückstellungen sind somit künftig auch Lohn- und Gehaltstrends, sowie Rententrends (z.B. der gesetzlich verankerte in § 16 BetrAVG) entsprechend zu berücksichtigen. Auch Fluktuationen sind letztendlich bei größeren Beständen zu berücksichtigen. |
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Ansatz eines „festgelegten“ Zinssatzes Eine wesentliche Größe im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionszusagen ist der Zinssatz. Dieser grundsätzlich anzuwendende Zinssatz wird monatlich von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (siehe hierzu BGBl 2009 I S. 3790 f.) veröffentlicht. Er wird ermittelt auf Grundlage einer um einen Aufschlag erhöhten Null–Kupon–Euro–Zinsswapkurve. Der anzusetzende Rechnungszins entspricht dem 7-Jahres Durchschnitt des beobachteten Zinses. Es wird bei Pensionsverpflichtungen aus Vereinfachungsgründen „generell“ von einer Laufzeit der Verpflichtung von 15 Jahren ausgegangen. Der derzeit maßgebende Zinssatz (November 2010) liegt bei 5,16%. |
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Bewertungsverfahren In aller Regel führt die PUC Methode zu niedrigeren Rückstellungswerten im Vergleich zum Teilwertverfahren.
Die angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethode ist im Anhang zur Bilanz anzugeben (also Bewertungsverfahren, Zinssatz, Gehaltstrend, Rententrend, Fluktuation, Sterbetafel). |
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Verteilung des Mehraufwandes – Übergangsregelung (Art. 67 EGHGB n.F.) Die Pensionsrückstellung wird nach BilMoG in aller Regel höher ausfallen als nach bisherigem Recht. Dieser Mehraufwand (der sich aufgrund der neuen Rechtslage ergibt) kann auf 15 Jahre verteilt werden. Eine gleichmäßige Verteilung wird nicht gefordert, allerdings muss in jedem Jahr mindestens ein Fünfzehntel des Unterschiedsbetrages angesammelt werden. Der Mehraufwand kann auch vollends im ersten Jahr zugeführt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts (Verteilung 15 Jahre) sind die nicht ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang anzugeben. |
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Saldierungsgebot Dienen Vermögensgegenstände gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F. ausschließlich zur Deckung von Schulden (hier: Versorgungsverpflichtung) und sind diese dem Zugriff aller Gläubiger entzogen, so sind sie mit den Schulden zu verrechnen. Einen „zugriffsfreien Vermögensgegenstand“ stellt somit z.B. eine verpfändete Rückdeckungsversicherung dar. Allerdings nur dann, sofern die Verpfändung auch ordnungsgemäß dem Versicherer angezeigt und somit auch wirksam zustande gekommen ist. Dieses Saldierungsgebot führt zukünftig in der Handelsbilanz zu einer Bilanzverkürzung, da nur noch das Delta zwischen Pensionsrückstellungen und dem „reservierten Vermögen“ (= Planvermögen oder plan assets) ausgewiesen wird. Das Planvermögen ist mit dem Zeitwert anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB n. F.). Es ist derzeit davon auszugehen, dass bei einer Rückdeckungsversicherung hier der Aktivwert der Versicherung zum Ansatz kommt. |
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Bei der Saldierung können folgende Konstellationen eintreten: |
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| • | Wert der Verpflichtung > Planvermögen | ||
| • | Passivseite: Rückstellung = Wert der Verpflichtung abzgl. Planvermögen | ||
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Aktivseite: kein Ausweis des Planvermögens |
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| • | Wert der Verpflichtung = Planvermögen | ||
| • | Passivseite: keine Rückstellung | ||
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Aktivseite: kein Ausweis des Planvermögens |
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| • | Wert der Verpflichtung < Planvermögen | ||
| • | Passivseite: keine Rückstellung | ||
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Aktivseite: Ausweis der Überdeckung (mit Ausschüttungssperre) |
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Durch dieses Saldierungsgebot wird letztendlich die externe Finanzierung von Pensionszusagen wieder an Bedeutung gewinnen. Der stetige Aufbau von separiertem Vermögen kann dem Absinken der Eigenkapitalquote (durch die Erhöhung der Rückstellung) entgegengewirken. Im Idealfall (Höhe der Schulden = Höhe des Vermögens) kommt es zu einer Verbesserung der Bilanzkennzahlen. |
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| • | Weitere Hinweise | |
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Die Regelungen in R 6a Absatz 20 Satz 2 bis 4 EStR, wonach der handelsrechtliche Ansatz der Pensionsrückstellung die Bewertungsobergrenze für die Steuerbilanz ist, sind nicht weiter anzuwenden. Es ist nunmehr durchaus möglich, dass in der Handelsbilanz ein geringerer Rückstellungswert ausgewiesen wird, als in der Steuerbilanz (vgl. BMF Schreiben vom 12. März 2010 – IV C 6 – S 2133/09/10001, Randnummer 10). |
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| o |
Für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, die vor dem 1.1.1987 rechtsverbindlich zugesagt wurden, gilt weiterhin das Passivierungswahlrecht (Handelsbilanz/Steuerbilanz) - (vgl. BMF Schreiben vom 12. März 2010 – IV C 6 – S 2133/09/10001, Randnummer 11). |
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Keine Streichung von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB. Dies bedeutet, dass mittelbare Verpflichtungen (Zusagen über eine Unterstützungskasse) auch zukünftig nicht zu passivieren sind. |
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| o | Bei Pensionszusagen, bei denen sich die Leistungen aus der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ergeben (beitragsorientierte Pensionszusagen) müssen für die Handelsbilanz zukünftig nicht mehr bewertet werden. Der Wert der Verpflichtung ist hier gleich dem Wert der Rückdeckungsversicherung. | |
2. Pensionszusagen – die wichtigsten Änderungen im Überblick
| Anwendung: |
Erstmalig für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2009 zwingend |
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Neue Rückstellungs- bewertung für die Handelsbilaz |
Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag (inkl. Trendannahmen) Freie Wahl des Bewertungsverfahren Anhangangaben zum Bewertungsverfahren und Parametern |
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Rechnungszins: |
Abzinsung der Rückstellungen mit einem laufzeitadäquaten Durchschnittszinssatz der letzten sieben Jahre Zur Bewertung der Pensionsrückstellungen darf pauschal eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen werden |
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Saldierungsgebot: |
Pensionsrückstellungen sind mit zweckgebundenem Vermögen zu saldieren Bewertung des zweckgebundenen Vermögens mit dem Zeitwert Übersteigt das zweckgebundene Vermögen die Rückstellung, Ausweis des Vermögensüberschusses durch Aktivierung Anhangangaben über verrechnete Bilanzposten notwendig |
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Übergangsregelung: |
Notwendige Zuführungen zur Pensionsrückstellung können auf bis zu fünfzehn Jahre verteilt werden (sofortige Zuführung auch möglich) Die jährliche Zuführung muss mindestens einem Fünfzehntel des Zuführungsbetrages entsprechen |
3. Praxisbeispiel – Auswirkungen in der Handelsbilanz






Fazit:
Durch die Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtung wird das Eigenkapital erhöht.
Folge: Verbesserung der Bilanzoptik