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§6a EStG - Voraussetzungen

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Die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung sind in einer Spezialvorschrift, im § 6a EStG, geregelt.

Ergänzende Erläuterungen und Anweisungen zur Passivierung von Pensionsrückstellungen sind in den Einkommensteuerrichtlinien (R 6a EStR) enthalten. Diese sind als Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die die Auffassung der Finanzverwaltung darstellt.

Bei der Beurteilung einer Pensionszusage im Rahmen einer Betriebsprüfung werden Pensionszusagen zunächst auf einer ersten Stufe dahingehend geprüft, ob sie die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt haben (Bilanzielle Voraussetzungen - § 6a EStG). Sofern diese Vorgaben des § 6a EStG erfüllt wurden, ist in der Steuerbilanz für die Pensionsverpflichtung eine Pensionsrückstellung zu bilden. Diese wirkt sich dann erfolgswirksam in der Steuerbilanz aus.

Die Vorgaben des § 6a EStG gelten sowohl für Pensionsverpflichtungen von Fremdarbeitnehmern, als auch für solche von Gesellschafter - Geschäftsführern.

Hinweis (Exkurs – GGF Versorgung):
Neben der Prüfung auf der 1. Stufe (Bilanzielle Voraussetzung - § 6a EStG) erfolgt im Bereich der Gesellschafter - Geschäftsführer Versorgung noch eine Prüfung, ob die Zuführung zur Pensionsrückstellung aufgrund einer durch das Gesellschaftsverhältnis begründeten Vereinbarung erfolgt ist (verdeckte Gewinnausschüttung - § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Ist dies der Fall, so ist der Gewinn insoweit außerbilanziell zu erhöhen. Weiterführende Ausführungen hierzu finden Sie unter dem Themenkomplex „Gesellschafter – Geschäftsführer – Versorgung“.


Im Folgenden werden die bilanziellen Voraussetzungen (§ 6a EStG) kurz aufgeführt. Eine ausführliche Erläuterung erfolgt unter den einzelnen Stichworten selbst.

Rechtanspruch und zivilrechtliche Wirksamkeit
  o  Der Versorgungsberechtigte muss einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Versorgungsleistungen haben und die zivilrechtliche Wirksamkeit der Pensionszusage muss gegeben sein.
    § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG - R 6a Abs.2 EStR 2005 i.d.F. der EStÄR 2008
    BMF Schreiben vom 21.12.1995 – IV B7 – S 2742 – 68/95
 
Schriftformerfordernis – Klarheitsgebot
  o Klare Vereinbarungen über Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der zugesagten Leistungen.
    § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG - R 6a Abs.7 EStR 2005 i.d.F. der EStÄR 2008
 
Keine steuerschädlichen Vorbehalte und keine Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen.
  o Eine Pensionszusage darf keine steuerschädlichen Vorbehalte enthalten.
Formulierungen, nach denen es dem Arbeitgeber jederzeit möglich ist, nach freiem Belieben die Versorgung zu entziehen, sind steuerschädlich.
    § 6a Abs.1 Nr.3 EStG - R 6a Abs.3 und 4 EStR 2005 i.d.F.
der EStÄR 2008
  o Steuerschädlich können auch nicht angepasste Abfindungsklauseln sein.
    BMF Schreiben vom 6.4.2005 – IV B2 – S 2167 – 10/05
  o Für aus zukünftigen, gewinnabhängigen Bezügen, die der Höhe nach noch nicht feststehen, resultierende Versorgungsleistungen ist eine Rückstellungsbildung nicht zulässig.
    § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
 
Überversorgung nach § 6a EStG
  o Bei einer endgehaltsunabhängigen Pensionszusage darf die Pensionsrückstellung höchstens 75% der Aktivbezüge (Aktivbezüge gemäß § 2 LStDV) sein. Hierbei sind Anwartschaften aus anderer betrieblicher Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung mit einzubeziehen.
    BMF Schreiben vom 3.11.2004 – IV B2 – S 2176 – 13/04
 

 

Weitere Informationen - Literaturempfehlung

§ 6a EStG und R 6a EStR 2005 i.d.F. der EStÄR 2008

BMF Schreiben vom 21.12.1995 – IV B7 – S 2742 – 68/95.

BMF Schreiben vom 6.4.2005 – IV B2 – S 2167 – 10/05

BMF Schreiben vom 3.11.2004 – IV B2 – S 2176 – 13/04
 

Keil/Prost, Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter – Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, C.F. Müller Verlag (Recht in der Praxis), Heidelberg 2010.