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Schriftformerfordernis

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Um in der Steuerbilanz Pensionsrückstellungen bilden zu können, ist es erforderlich, dass die Pensionszusage schriftlich erteilt wird. Dies gilt für Pensionszusagen an

Fremdarbeitnehmer,
beherrschende Gesellschafter–Geschäftsführer und
nicht beherrschende Gesellschafter–Geschäftsführer

Eine in der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich erteilte Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung ist in der ersten noch offenen Bilanz Gewinn erhöhend aufzulösen.

Darüber hinaus ist es gemäß den Vorgaben des § 6a Abs.1 Nr.3 EStG erforderlich, dass die Pensionszusage eindeutige Angaben hinsichtlich Art, Form, Voraussetzung und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthält. Auch diese Bestimmung gilt für

Fremdarbeitnehmer,
beherrschende Gesellschafter–Geschäftsführer und
nicht beherrschende Gesellschafter–Geschäftsführer

So ist z. B. bei einer gehaltsabhängigen Pensionszusage klar zu definieren, welche Bezüge im Sinne der Pensionszusage als „pensionsfähige Bezüge“ anzusetzen sind (12-faches Gehalt oder 13-faches Gehalt?).

Da der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes unterliegt, und somit die dort festgelegten Mindestregelungen nicht gelten, ist die Ausgestaltung der Pensionszusage bei diesem Personenkreis mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen. Eine Pensionszusage für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sollte/muss von daher folgende weiterführende Regelungen enthalten:

Vorzeitiges Ausscheiden (Unverfallbarkeit)
Flexible Altersgrenze
Anpassung laufender Leistungen
Kapitalwahlrecht

 

Weitere Informationen - Literaturempfehlung

§ 6a EStG und R 6a EStR 2005 i.d.F. der EStÄR 2008

BMF Schreiben vom 28.08.2001 – IV A6 – S 2176 – 27/01

Keil/Prost, Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter–Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, C.F. Müller Verlag (Recht in der Praxis), Heidelberg 2010.