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Dienstag, den 20.09.2011
Nachdem die Abteilungsleiter Körperschaftssteuer Ende Mai getagt und wohl auch hinsichtlich den Auswirkungen des Verzichtes auf den "Future-Service" zu einem Ergebnis gekommen sind, gibt es nunmehr erste Reaktion von den einzelnen Finanzbehörden.
Donnerstag, den 10.02.2011
Über einen langen Zeitraum erfreute sich die Pensionszusage als betriebliche Altersversorgung für den Gesellschafter - Geschäftsführer großer Beliebtheit.
1. Beherrschende GGF
2. Nicht beherrschende GGF
3. Hinweis für die Praxis
4. Erdienbarkeit bei Erhöhungen
5. Informationen
Laut BFH-Urteil vom 21.12.1994 nicht gegeben, wenn
| • | der GGF bei Zusageerteilung bereits älter als 60 ist |
| • | zwischen Zusageerteilung und vertraglichem Rentenbeginn nur wenige Jahre liegen |
Übergangsregelung für vor dem 8.7.1995 erteilte Pensionszusagen: Bestandsschutz mit BMF vom 1.8.1996.
| • | höchstmögliches Alter 60 für Zusageerteilung |
| • | höchstmögliches Rentenbeginnalter 70 |
| • | Zeitraum für Erdienbarkeit mindestens 10 Jahre |
| • | aktive Tätigkeit vor Erteilung der Zusage bleibt unberücksichtigt - Vorsicht: Nachzahlungsverbot! |
Achtung! Regelung einer flexiblen Altersgrenze darf den Erdienungszeitraum von 10 Jahren nicht aushebeln!
Beispiel: Erteilung einer Zusage im Alter 57 auf das Alter 67 und Regelung einer vorzeitigen Inanspruchnahme ab dem Alter 62.
BFH vom 29.10.1997 (Leitsatz)
| • | höchstmögliches Alter 60 für Zusageerteilung |
| • | höchstmögliches Rentenbeginnalter 70 |
Zeitraum für Erdienbarkeit
| • | 10 Jahre zwischen Zusageerteilung und vertraglichem Rentenbeginnalter |
| • | 12 Jahre zwischen Diensteintritt und vertraglichem Rentenbeginnalter, wenn Zusage mindestens 3 Jahre bestand. |
Achtung! Wie zuvor schon beim Beherrschenden GGF genannt darf die Regelung einer flexiblen Altersgrenze ebenfalls nicht den Erdienungszeitraum von 10 Jahren aushebeln!
Beispiel: Erteilung einer Zusage im Alter 57 auf das Alter 67 und Regelung einer vorzeitigen Inanspruchnahme ab dem Alter 62.
Die Rechtsprechung zur Erdienbarkeit orientierte sich bei der Festlegung der vorgenannten Fristen am Betriebsrentengesetz (BetrAVG – Unverfallbarkeitsfristen § 1) in der Fassung vor AVmG (Altersvermögensgesetz vom 26.6.2001).
Die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen aufgrund der Neufassung des Betriebsrenten- gesetzes im Zuge des Altersvermögensgesetzes führte allerdings nicht dazu, dass der Erdienungszeitraum für eine Pensionszusage verkürzt wurde. Letztmalig mit BMF-Schreiben vom 9.12.2002 bestätigte die Finanzverwaltung, dass weiterhin am Erdienungszeitraum von 10 Jahren festgehalten wird.
Hierzu gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung. Folgende Vorgehensweise zeichnet sich jedoch in der Praxis ab:
| • | Bedeutet die Erhöhung eine Neuzusage? |
| • | Dient die Erhöhung zum Werterhalt der Versorgung? |
Festrentenzusage ohne Wertsicherungsklausel
| • | Nachträgliche Hereinnahme einer Dynamisierungsklausel (Niedersächsisches Finanzgericht 22.4.2004) |
Gehaltsdynamische Zusage
| • | Prozentuale Verknüpfung mit den Bezügen des GGF und spätere Erhöhung des Prozentsatzes | ||
| o | Ursprungszusage ist 40% der Bezüge – diese wird geändert auf 60% der Bezüge | ||
| • |
Quasi Neuzusage |
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| • | Genaue Prüfung erforderlich, wenn kurz vor dem vertraglichen Rentenbeginn die Bezüge stark steigen | ||
| o | Finanzverwaltung Baden-Württemberg | ||
| • | 25% Anstieg des Gehaltes | ||
| o | Angemessenheit der Gesamtvergütung noch gegeben? | ||
| o | Offenbar noch keine diesbezügliche Rechtsprechung ergangen, also mit Finanzverwaltung abzustimmen! | ||
Festrentenzusage ohne Wertsicherungsklausel
| • | Erhöhung Anpassung an erheblich gestiegene Lebenshaltungskosten (BFH-Urteil vom 28.4.1982) |
Festrentenzusage mit Wertsicherungsklausel
| • | wenn Anpassung entsprechend der fest vereinbarten Dynamisierung erfolgt |
| • | Anpassung laufender Renten von bis zu 3 % wird anerkannt |
| • | Anwartschaftsdynamik von bis zu 3 % wird anerkannt, wenn auch Angemessen- heit gewahrt bleibt |
Gehaltsdynamische Zusage
| • | Prozentuale Verknüpfung mit Bezügen des GGF: Anpassung bedeutet Fortführung der bestehenden Zusage (Achtung: siehe Hinweis oben, starke Erhöhung des Gehaltes ) |
Keil/Prost, Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter – Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, C.F. Müller Verlag (Recht in der Praxis), Heidelberg 2010.