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Dienstag, den 20.09.2011
Nachdem die Abteilungsleiter Körperschaftssteuer Ende Mai getagt und wohl auch hinsichtlich den Auswirkungen des Verzichtes auf den "Future-Service" zu einem Ergebnis gekommen sind, gibt es nunmehr erste Reaktion von den einzelnen Finanzbehörden.
Donnerstag, den 10.02.2011
Über einen langen Zeitraum erfreute sich die Pensionszusage als betriebliche Altersversorgung für den Gesellschafter - Geschäftsführer großer Beliebtheit.
1. Vorzeitiges Ausscheiden (allgemein)
2. Vorzeitiges Ausscheiden (GGF)
3. Weitere Informationen; Literaturempfehlung
Wenn das Dienstverhältnis nicht bis zum Rentenbeginn dauert, ist die bis zum Ausscheidezeitpunkt erreichte Anwartschaft zeitanteilig mit einer Quotierung zu ermitteln.
Die zivilrechtliche (arbeitsrechtliche) Anwartschaft wird entsprechend des Betriebsrentengesetzes im Verhältnis von
| • |
erreichter Dienstzeit, d.h. von Diensteintritt bis Ausscheidezeitpunkt, und |
| • | erreichbarer Dienstzeit, also von Diensteintritt bis vorgesehenem Altersrentenbeginn, |
berechnet.
Beispiel:
| Pensionszusage |
20.000 |
| Diensteintritt |
1990 im Alter 35 |
| Altersrente |
ab Jahr 2020 ab Alter 65 |
| Ausscheiden |
im Jahr 2010 |
| Erreichte Dienstzeit |
20 Jahre |
| Erreichbare Dienstzeit |
30 Jahre |
| Quotient |
2/3 = 0,66 |
| Unverfallbare Anwartschaft |
20.000 * 0,66 = 13.333,33 |
In aller Regel sehen Pensionszusagen an beherrschende GGF eine sofortige Unverfallbarkeit bei Ausscheiden vor (also keine Fristen für den Eintritt der Unverfallbarkeit).
Eine sofortige Unverfallbarkeit wird mittlerweile von der Finanzverwaltung auch anerkannt. Voraussetzung ist allerdings, dass die zugesagten Leistungen ratierlich gekürzt werden. Finanzverwaltung und Rechtssprechung nehmen im Weiteren (bei der Berechnung der Höhe dieser Anwartschaft) hier allerdings eine Unterscheidung zwischen beherrschenden und nicht beherrschenden Gesellschafter–Geschäftsführern vor.
Demnach ist bei der Bestimmung der Höhe der ratierlichen Anwartschaft beim beherrschenden GGF auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen, nicht auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit.
Begründet wird dies mit dem für beherrschende GGF geltenden „Nachzahlungsverbotes“ (vgl. hierzu Abschnitt 36 III. KStR 2004).
| • | BMF vom 9.12.2002 |
| • | BFH-Urteil vom 20.8.2003 |
Beim beherrschendem GGF ist die unverfallbare Anwartschaft im Verhältnis von
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erreichter Dienstzeit, d.h. vom Datum der Pensionszusage bis Ausscheidezeitpunkt, und |
| • | erreichbarer Dienstzeit, d.h. vom Datum der Pensionszusage bis zum Altersrentenbeginn, |
zu ermitteln.
Beispiel:
| Pensionszusage an beherrsch. GGF |
20.000 |
| Diensteintritt |
1990 im Alter 35 |
| Datum der Pensionszusage |
1995 im Alter 40 |
| Altersrente |
ab Jahr 2020 ab Alter 65 |
| Ausscheiden |
im Jahr 2010 |
| Erreichte Dienstzeit |
15 Jahre |
| Erreichbare Dienstzeit |
25 Jahre |
| Quotient |
15/25 = 0,6 |
| Unverfallbare Anwartschaft |
20.000 * 0,6 = 12.000 |
In sehr vielen älteren Pensionszusagen an beherrschende GGF finden sich Regelungen, die für die Ermittlung der ratierlichen Anwartschaft auf den Diensteintritt abstellen.
Im Falle des Ausscheidens des beherrschenden GGF würden dann der zivilrechtliche Anspruch (laut Pensionsvertrag) und der steuerlich anerkannte Anspruch voneinander abweichen (vorausgesetzt Diensteintritt und Zusagedatum weichen voneinander ab).
Folge könnte sein, dass es im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens zur partiellen verdeckten Gewinnausschüttung kommen könnte.
Siehe auch Merkblätter Pensions-Sicherungs-Verein:
| • | Unverfallbarkeit |
Keil/Prost, Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter – Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, C.F. Müller Verlag (Recht in der Praxis), Heidelberg 2010.