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Unverfallbarkeit

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Wie hoch sind die Anwartschaften/Ansprüche?


Inhalt

1. Vorzeitiges Ausscheiden (allgemein)
2. Vorzeitiges Ausscheiden (GGF)
3. Weitere Informationen; Literaturempfehlung

 


1. Vorzeitiges Ausscheiden (allgemein)

(Personenkreis, der unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt)

Wenn das Dienstverhältnis nicht bis zum Rentenbeginn dauert, ist die bis zum Ausscheidezeitpunkt erreichte Anwartschaft zeitanteilig mit einer Quotierung zu ermitteln.

Die zivilrechtliche (arbeitsrechtliche) Anwartschaft wird entsprechend des Betriebsrentengesetzes im Verhältnis von

erreichter Dienstzeit, d.h. von Diensteintritt bis Ausscheidezeitpunkt, und
 
erreichbarer Dienstzeit, also von Diensteintritt bis vorgesehenem Altersrentenbeginn,

berechnet.

 

Beispiel:

Pensionszusage 20.000
 
Diensteintritt 1990 im Alter 35
 
Altersrente ab Jahr 2020 ab Alter 65
 
Ausscheiden im Jahr 2010
 
Erreichte Dienstzeit 20 Jahre
 
Erreichbare Dienstzeit 30 Jahre
 
Quotient 2/3 = 0,66
 
Unverfallbare Anwartschaft 20.000 * 0,66 = 13.333,33
 

 

2. Vorzeitiges Ausscheiden (beherrschender GGF)

In aller Regel sehen Pensionszusagen an beherrschende GGF eine sofortige Unverfallbarkeit bei Ausscheiden vor (also keine Fristen für den Eintritt der Unverfallbarkeit).

Eine sofortige Unverfallbarkeit wird mittlerweile von der Finanzverwaltung auch anerkannt. Voraussetzung ist allerdings, dass die zugesagten Leistungen ratierlich gekürzt werden. Finanzverwaltung und Rechtssprechung nehmen im Weiteren (bei der Berechnung der Höhe dieser Anwartschaft) hier allerdings eine Unterscheidung zwischen beherrschenden und nicht beherrschenden Gesellschafter–Geschäftsführern vor.
Demnach ist bei der Bestimmung der Höhe der ratierlichen Anwartschaft beim beherrschenden GGF auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen, nicht auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit.
Begründet wird dies mit dem für beherrschende GGF geltenden „Nachzahlungsverbotes“ (vgl. hierzu Abschnitt 36 III. KStR 2004).

BMF vom 9.12.2002
BFH-Urteil vom 20.8.2003

Beim beherrschendem GGF ist die unverfallbare Anwartschaft im Verhältnis von

erreichter Dienstzeit, d.h. vom Datum der Pensionszusage bis Ausscheidezeitpunkt, und
 
erreichbarer Dienstzeit, d.h. vom Datum der Pensionszusage bis zum Altersrentenbeginn,

 zu ermitteln.
 

Beispiel:

Pensionszusage an beherrsch. GGF 20.000
 
Diensteintritt 1990 im Alter 35
 
Datum der Pensionszusage 1995 im Alter 40
 
Altersrente ab Jahr 2020 ab Alter 65
 
Ausscheiden im Jahr 2010
 
Erreichte Dienstzeit 15 Jahre
 
Erreichbare Dienstzeit 25 Jahre
 
Quotient 15/25 = 0,6
 
Unverfallbare Anwartschaft 20.000 * 0,6 = 12.000
 

 

Praxisproblem:

In sehr vielen älteren Pensionszusagen an beherrschende GGF finden sich Regelungen, die für die Ermittlung der ratierlichen Anwartschaft auf den Diensteintritt abstellen.
Im Falle des Ausscheidens des beherrschenden GGF würden dann der zivilrechtliche Anspruch (laut Pensionsvertrag) und der steuerlich anerkannte Anspruch voneinander abweichen (vorausgesetzt Diensteintritt und Zusagedatum weichen voneinander ab).

Folge könnte sein, dass es im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens zur partiellen verdeckten Gewinnausschüttung kommen könnte.


 

3. Weitere Informationen - Literaturempfehlung

Siehe auch Merkblätter Pensions-Sicherungs-Verein:

Unverfallbarkeit


Keil/Prost, Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter – Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, C.F. Müller Verlag (Recht in der Praxis), Heidelberg 2010.