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Dienstag, den 20.09.2011
Nachdem die Abteilungsleiter Körperschaftssteuer Ende Mai getagt und wohl auch hinsichtlich den Auswirkungen des Verzichtes auf den "Future-Service" zu einem Ergebnis gekommen sind, gibt es nunmehr erste Reaktion von den einzelnen Finanzbehörden.
Donnerstag, den 10.02.2011
Über einen langen Zeitraum erfreute sich die Pensionszusage als betriebliche Altersversorgung für den Gesellschafter - Geschäftsführer großer Beliebtheit.
Übersicht
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Bei der steuerlichen Beurteilung von Pensionszusagen ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: |
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| o |
1. Stufe: Voraussetzungen des § 6a EStG (Handelsrecht § 249 HGB – Steuerrecht § 6a EStG) |
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| o |
2. Stufe: Verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) |
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| • |
Ergibt die Prüfung auf der ersten Stufe, dass die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt wurden, darf in der Steuerbilanz für die Pensionsverpflichtung eine Pensionsrückstellung gebildet werden. Diese wirkt sich dann erfolgswirksam in der Steuerbilanz aus. |
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| • |
Im Anschluss ist dann auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die Zuführung zur Pensionsrückstellung aufgrund einer durch das Gesellschaftsverhältnis begründeten Vereinbarung erfolgt ist. Sofern dies der Fall ist, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). |
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| • | Hinweis: Die Prüfung auf der 1. Stufe (Voraussetzungen des § 6a EStG) gilt für alle Pensionsverpflichtungen. Die anschließende Prüfung auf der 2. Stufe beschränkt sich auf den Personenkreis der beteiligten Geschäftsführer und der nahe stehenden Personen. | |
Auswirkungen
Bei einem Verstoß auf der 1. Stufe (Voraussetzungen des § 6a EStG) ergeben sich folgende Auswirkungen:
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Gesellschaft |
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| o |
Korrektur der Pensionsrückstellungen innerhalb der Bilanz |
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Letzte noch offene Schlussbilanz |
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| • |
Versorgungsberechtigter |
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| o | Keine Auswirkungen | ||
Bei einem Verstoß auf der 2. Stufe (Verdeckte Gewinnausschüttung) ergeben sich folgende Auswirkungen:
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Gesellschaft |
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| o |
Zuführung zur Pensionsrückstellung wird dem Steuerbilanzgewinn außerhalb der Steuerbilanz hinzugerechnet |
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| o |
Korrektur der bereits bestandskräftig veranlagten Jahre ist nicht mehr möglich |
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| o |
Spätere Pensionszahlungen (der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Teil) können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden |
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Versorgungsberechtigter |
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| o | Spätere Pensionszahlungen (der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Teil) sind beim Versorgungsberechtigten als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuern (§ 20 EStG) | |
Weitere Informationen - Literaturempfehlung
BMF Schreiben vom 28.5.2002 – IV A 2 – S 2742 – 32/02, BStBl I, S. 603
Keil/Prost, Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter – Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, C.F. Müller Verlag (Recht in der Praxis), Heidelberg 2010.