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Dienstag, den 20.09.2011
Nachdem die Abteilungsleiter Körperschaftssteuer Ende Mai getagt und wohl auch hinsichtlich den Auswirkungen des Verzichtes auf den "Future-Service" zu einem Ergebnis gekommen sind, gibt es nunmehr erste Reaktion von den einzelnen Finanzbehörden.
Donnerstag, den 10.02.2011
Über einen langen Zeitraum erfreute sich die Pensionszusage als betriebliche Altersversorgung für den Gesellschafter - Geschäftsführer großer Beliebtheit.
Die OFD Niedersachsen hat hierzu am 15.06.2011 eine Verfügung herausgegeben.
Grundsätzlich führt der Verzicht auf den „Future–Service“ (sofern dieser nicht betrieblich veranlasst ist und somit der Abwendung einer Insolvenz dient) zur verdeckten Einlage.
Im konkreten Einzelfall ist aber hierbei immer zu prüfen, in welcher Höhe eine verdeckte Einlage vorliegt. Die Änderungsvereinbarung zur bestehenden Pensionszusage kann versicherungsmathematisch so austariert sein, dass die Höhe der verdeckten Einlage 0,00 Euro beträgt.
Dies ist im Regelfall dann gegeben, wenn der Barwert (Anwartschaftsbarwert) der reduzierten Pensionszusage den bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erworbenen Ansprüchen (Gegenwartswert der bisher zugesagten Versorgungsleistungen = Summe der verzinsten Jahresnettoprämien) entspricht. Aus Vereinfachungsgründen kann hier auch der Anwartschaftsbarwert für die bereits erdienten Anwartschaften angesetzt werden (m/n-tel Anwartschaftsbarwert). Bei beherrschenden GGF’s wird die erdiente Anwartschaft gemäß dem BMF Schreiben vom 09.12.2002 ermittelt (ab Zusagedatum nicht auf den Diensteintritt abgestellt).
Bilanziell wirkt sich ein Verzicht auf den „Future Service“ dahingehend aus, dass die Pensionsrückstellung im Jahr des Verzichts absinkt (Folge des § 6a EStG – Finanzierung der Rückstellung über den Zeitraum – Diensteintritt bis Rentenbeginn). Es erfolgt insoweit im Jahr der Reduktion eine Teilauflösung der Pensionsrückstellung. Der Auflösungsbetrag ist allerdings nicht relevant für die Ermittlung der verdeckten Einlage!
Weitere Länderreaktionen sind bis dato von Mecklenburg – Vorpommern, und Thüringen bekannt. Es bleibt auch hier bei der Linie, dass ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht auf den „Future – Service“ zur verdeckten Einlage führt. Hinsichtlich der Höhe der verdeckten Einlage sind die beiden Erlasse vom Tenor her gleichlautend mit dem der OFD Niedersachsen.
Ein BMF Schreiben zu dieser Thematik wird noch in 2011 erwartet und sollte dann endgültig für Klarheit / Einheitlichkeit sorgen. Für die Praxis wäre es wichtig, für die Bestimmung der verdeckten einen einzigen Wert „vorzugeben“ und nicht wie es derzeit noch der Fall ist, Alternativwerte für die Bewertung der verdeckten Einlage in den Raum zu stellen (Gegenwartswert und m/n-tel Anwartschaftsbarwert).
In den Ländern mit eigenen Erlassen, sollte sich ein Verzicht rein formal ziemlich eng an die Vorgaben des jeweiligen Erlasses halten.
In Ländern, ohne Erlass / Verfügung sollte eine verbindliche Abstimmung mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erfolgen.
Sprechen Sie uns an – wir beantworten Ihnen gerne weiterführende Fragen und begleiten selbstverständlich auch verbindliche Anfragen beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt.