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Newsletter 2/2010

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Newsletter 2/2010

Verzicht auf Versorgungsleistungen

Verfügungen:
OFD Magdeburg vom 2.09.2010 – Az. S 2176 – 57 – St 215
OFD Frankfurt vom 10.09.2010 – Az. S 2742 – A-10 – St 510
OFD Karslruhe vom 17.09.2010 – Az. S 274.2/107 – St 221



Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen führt Erlass vom 17.12.2009 aus, dass auch eine Verzicht auf den Future – Service zu einer verdeckten Einlage bei der GmbH führt und im Zuge dessen dann auch zum Lohnzufluss beim GGF führt.
Dabei ist es für die Finanzverwaltung unerheblich, ob zum Zeitpunkt des Verzichtes die Versorgungsanwartschaft „verfallbar“, „unverfallbar“, „erdient“ oder „nicht erdient“ ist. Die Pensionszusage selbst stellt einen „einheitlichen Vermögensvorteil“ dar. Verzichtet der Versorgungsberechtigte auf einen Teil der Pensionszusage, so betrifft dieser Verzicht sowohl den erdienten als den noch nicht erdienten Teil. Eine Aufteilung der Anwartschaft ist im Hinblick auf die Einheit des Vermögensvorteils nicht möglich.
Damit vertritt die Finanzverwaltung NRW eine Auffassung, die den KStR widerspricht (siehe H 40 der amtlichen Hinweise zu den KStR).
In Folge dieses Erlasses wurde der Verzicht auf den Future – Service in Fachkreisen sehr heftig und unterschiedlich diskutiert. Auch bei den zuständigen Finanzbehörden wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten und Verzichte auf den Future Service unterschiedlich bewertet.
Eine einheitliche Rechtsanwendung war nicht mehr gegeben. Verbindliche Auskünfte wurden keine mehr erteilt.

Eine insgesamt unbefriedigende Situation war eingetreten. Es blieb abzuwarten, ob ein BMF Schreiben oder ein koordinierter Ländererlass für Klarheit sorgt.

Im September 2010 wurden drei Verfügungen veröffentlicht, die auf einer zwischen Bund und Länder abgestimmten Rechtsauffassung beruhen und den Verzicht von Nordrhein – Westfalen interpretieren.

Von der OFD Karlsruhe wurde eine Verfügung am 17.09.2010 veröffentlicht. Hierin erläutert die OFD Karlsruhe ihre Auffassung beim einem Verzicht auf den Future Service.
Die OFD Karlsruhe führt einen Vergleich zwischen dem Barwert der Anwartschaft der geänderten (reduzierten) Pensionszusage, mit dem Barwert, der bis zum Zeitpunkt der Änderung erdienten Anwartschaft durch. Ergibt sich nach der Änderung (Reduktion) der Pensionszusage kein geringerer Barwert (im Vergleich zum Barwert der erdienten Anwartschaft), dann fließt nach Auffassung der OFD Karlsruhe dem Gesellschafter – Geschäftsführer auch kein Vermögenswert zu. Der Kapitalgesellschaft wird dann auch kein Vermögensvorteil zugewendet, der Gegenstand einer verdeckten Einlage ist.
Als erdient gilt hierbei der Teil den sich der beherrschende GGF ab dem Zeitpunkt der Zusageerteilung bis zum Zeitpunkt der Änderung der Pensionszusage bereits erdient hat. Hierfür wird dann der Barwert der Anwartschaft (also m/n-tel Anwartschaftsbarwert) angesetzt.

Im Ergebnis kann hieraus festgehalten werden, dass ein Verzicht auf den Future – Service möglich ist, ohne dass es zur verdeckten Einlage kommt, wenn die reduzierte Pensionszusage mindestens dem „erdienten“ Teil der Anwartschaft entspricht.
Hier ergeben sich dann nur die üblichen steuerlichen Folgen der teilweisen Rückstellungsauflösung.


Nur wenn bei einem Verzicht in den bereits erdienten Anteil der Versorgungsanwartschaft eingegriffen wird (erdienter Anteil wird unterschritten) liegt ein Verzicht vor, der zur verdeckten Einlage führt.

Verbindliche Auskünfte können gemäß der Verfügung der OFD Karlruhe wieder erteilt werden.


Die Verfügungen der OFD Magdeburg und der OFD Frankfurt gehen zunächst davon aus, dass ein Verzicht auf den Future Service auch zu einer verdeckten Einlage führen kann.
Im zweiten Schritt wird allerdings dargelegt, dass im Einzelfall zu prüfen ist, in welcher Höhe eine verdeckte Einlage vorliegt.
Beide kommen dann zu dem Ergebnis, dass es im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, dass die Vereinbarung zur Änderung (Reduktion) der Pensionszusage versicherungsmathematisch so austariert ist, dass es zu einer verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft mit einem Wert in Höhe von € 0,00 kommt. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Barwert der Anwartschaft nach Änderung der Pensionszusage (also für die reduzierte Pensionszusage), gleich dem Barwert der bereits erdienten Anwartschaft entspricht.
Die Pensionsrückstellung ist im Jahr der Reduktion dann neu zu ermitteln und zwar auf der Basis der geänderten Pensionszusage (Rückstellungsauflösung).
Das Ergebnis beider Verfügungen ist nicht befriedigend. Schon alleine das Wort „kann“ lässt alle Türen offen, um wirklich wieder jeden einzelnen Fall anders zu beurteilen.
Von einer bundeseinheitlichen Regelung ist nicht viel zu erkennen.


Insgesamt bleibt abzuwarten was die nächsten Wochen und Monate aus der Praxis heraus bringen. Wie sehen die weiteren Verfügungen der einzelnen Länder aus? Wie ist die Vorgehensweise bei den einzelnen Finanzbehörden?
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir derzeit immer noch eine verbindliche Anfrage an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.