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Wartezeit

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Wartezeit

Eine Wartezeit liegt immer dann vor, wenn in einer Versorgungszusage vorgesehen ist, dass die Gewährung von Versorgungsleistungen erst nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit erfolgt.
Eine Wartezeit soll verhindern, dass schon kurz nach Erteilung der Versorgungszusage das zusagende Unternehmen mit Versorgungsleistungen belastet wird. Von daher werden gerade in größeren Versorgungswerken die vorzeitigen Risiken Invalidität und Tod in aller Regel mit einer Leistungsausschließenden Wartezeit versehen.

Eine Wartezeit kann unabhängig, welcher Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung genommen wird, mit in die Versorgungszusage aufgenommen werden.

Durch eine Wartezeit wird weder die Entstehung noch die Rechtsverbindlichkeit der Versorgungszusage beeinflusst. Wird der Durchführungsweg der Pensionszusage gewählt, sind aufgrund des vorhandenen Rechtsanspruches auch von Beginn an Pensionsrückstellungen zu bilden.

Hinweise für die Praxis:

  • Unglücklicherweise wird der Begriff der Wartezeit im Bereich der Gesellschafter – Geschäftsführer – Bereich auch bei der „Probezeit Problematik“ benutzt.
    Der Begriff der Wartezeit ist unabhängig von der Begrifflichkeit „Probezeit/Wartezeit“ im Bereich der Gesellschafter – Geschäftsführer – Versorgung zu sehen. Dort bedeutet „Probezeit“/ „Wartezeit“ eine Zeit, in der keine Versorgungszusage erteilt werden darf.
     
  • Zur Abgrenzung der Begriffe „Wartezeit“ und „Probezeit“ gilt zusammengefasst Folgendes:
     
Wartezeit
 
Probezeit
 
Zeitraum, in dem der Eintritt eines
biologischen Risikos (Tod/Invalidität)
keine Versorgungsleistungen auslöst
(Versorgungsfreie Zeit).
Zeitpunkt zwischen Diensteintritt und
der erstmaligen Vereinbarung einer
Versorgungszusage (Zusagefreie Zeit)
Weiterführende Hinweise unter „Probezeit“.