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Dienstag, den 20.09.2011
Nachdem die Abteilungsleiter Körperschaftssteuer Ende Mai getagt und wohl auch hinsichtlich den Auswirkungen des Verzichtes auf den "Future-Service" zu einem Ergebnis gekommen sind, gibt es nunmehr erste Reaktion von den einzelnen Finanzbehörden.
Donnerstag, den 10.02.2011
Über einen langen Zeitraum erfreute sich die Pensionszusage als betriebliche Altersversorgung für den Gesellschafter - Geschäftsführer großer Beliebtheit.
Wartezeit
Eine Wartezeit liegt immer dann vor, wenn in einer Versorgungszusage vorgesehen ist, dass die Gewährung von Versorgungsleistungen erst nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit erfolgt.
Eine Wartezeit soll verhindern, dass schon kurz nach Erteilung der Versorgungszusage das zusagende Unternehmen mit Versorgungsleistungen belastet wird. Von daher werden gerade in größeren Versorgungswerken die vorzeitigen Risiken Invalidität und Tod in aller Regel mit einer Leistungsausschließenden Wartezeit versehen.
Eine Wartezeit kann unabhängig, welcher Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung genommen wird, mit in die Versorgungszusage aufgenommen werden.
Durch eine Wartezeit wird weder die Entstehung noch die Rechtsverbindlichkeit der Versorgungszusage beeinflusst. Wird der Durchführungsweg der Pensionszusage gewählt, sind aufgrund des vorhandenen Rechtsanspruches auch von Beginn an Pensionsrückstellungen zu bilden.
Hinweise für die Praxis:
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Wartezeit |
Probezeit |
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Zeitraum, in dem der Eintritt eines biologischen Risikos (Tod/Invalidität) keine Versorgungsleistungen auslöst (Versorgungsfreie Zeit). |
Zeitpunkt zwischen Diensteintritt und der erstmaligen Vereinbarung einer Versorgungszusage (Zusagefreie Zeit) Weiterführende Hinweise unter „Probezeit“. |