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Rentner-Gesellschaft

Als Rentner-Gesellschaft oder häufig auch als „Rentner-GmbH“ wird ein Unternehmen bezeichnet, dessen einziger Zweck es ist, Pensionsverpflichtungen gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern (in diesem Sinne verstehen wir auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer) zu erfüllen.

Rentner-Gesellschaft als „Überbleibsel“

Das Unternehmen hat seine Betriebstätigkeit praktisch eingestellt und ist in Liquidation oder „existiert stillgelegt so vor sich hin, bis das Geld alle ist“.


Die Gründe sind vielfältig, z. B.

  • der Unternehmer ist krank/berufsunfähig, bezieht z. B. Berufsunfähigkeitsleistungen von einem
    Versicherer aus einer Rückdeckungsversicherung
  • der Unternehmer ist verstorben und der einzige Zweck besteht in der Zahlung einer Witwenrente
  • der Unternehmer führt seine unternehmerische Tätigkeit in der Rechtsform einer
    Personengesellschaft weiter, die GmbH ist nur noch ein Mantel mit der Pensionszusage
  • alle anderen Vermögensposten wurden verkauft


Fragestellung:

  • Insolvenz in Kauf nehmen?
  • Ist der Verzicht auf einen Teil der Versorgungsleistungen beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im
    konkreten Fall „zu verschmerzen“ bzw. „egal“, weil der Verzicht nicht werthaltig ist?
  • Ist die Abfindung die richtige Lösung – unter Inkaufnahme der steuerlichen Konsequenzen und des Verlusts an
    Versorgung? Wenn schon Abfindung – dann Rürup-Förderung prüfen!
  • Sind vom Betriebsrentengesetz geschützte Personen zu versorgen? Dann sind Abfindungen bzw. Verzichtslösungen
    arbeitsrechtlich i. d. R. gar nicht oder nur in Ausnahmefällen umsetzbar (Fachanwalt hinzuziehen).


Rentner-Gesellschaft als nach Umwandlungsgesetz (UmwG) abgespaltene neue Gesellschaft

  • Die Pensionsverpflichtungen werden auf eine nach UmwG abgespaltene neue Gesellschaft übertragen. Damit „stören“ sie nicht die Verhandlungen mit dem Nachfolger/Käufer. Nach 10 Jahren ist die ursprünglich mit den Verpflichtungen belastete Gesellschaft vollständig enthaftet.


Aber:

Eine solche Rentner-Gesellschaft muss mit ausreichend Aktiva ausgestattet sein, um

  • die Verpflichtungen (meistens lebenslange Alters- und Hinterbliebenenrenten) dauerhaft erfüllen
    zu können
  • bei Arbeitnehmer-Versorgungen (vom Betriebsrentengesetz geschützte Personen, beherrschende
    Gesellschafter-Geschäftsführer sind hier nicht gemeint) müssen auch die nach
    Betriebsrentengesetz zu erfüllenden Rentenanpassungen sowie die Insolvenzsicherungsbeiträge
    abgedeckt sein
  • die jährlichen Gutachten und Bilanzerstellungen zu bezahlen
  • weitere laufende Kosten zu decken.


Wir empfehlen dringend,vor der Gründung einer Rentner-Gesellschaft nach UmwG den Steuerberater, das Finanzamt und das Registergericht bzw. einen spezialisierten Fachanwalt zu konsultieren.


Unser Tipp:

Bei allen Formen der Rentner-Gesellschaft ist die Liquidations-Direktversicherung erste Wahl für die Regelung der Pensionsverpflichtungen!

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