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Dienstag, den 20.09.2011
Nachdem die Abteilungsleiter Körperschaftssteuer Ende Mai getagt und wohl auch hinsichtlich den Auswirkungen des Verzichtes auf den "Future-Service" zu einem Ergebnis gekommen sind, gibt es nunmehr erste Reaktion von den einzelnen Finanzbehörden.
Donnerstag, den 10.02.2011
Über einen langen Zeitraum erfreute sich die Pensionszusage als betriebliche Altersversorgung für den Gesellschafter - Geschäftsführer großer Beliebtheit.
AGB der GPZ GmbH Gesellschaft für Pensionszusagen
(nachfolgend: GPZ)
Präambel
Die GPZ ist ein Unternehmen, das die Auftraggeber bei der wirtschaftlichen Gestaltung und Orientierung von betrieblichen Altersversorgungen berät. Eine Rechtsberatung durch die GPZ findet nicht statt, die GPZ kooperiert mit den Steuerberatern und Rechtsberatern der Auftraggeber.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der GPZ gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte wirtschaftliche Beratungstätigkeit.
Gegenstand ist nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs.
(2) Die Leistungen der GPZ sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt werden.
(3) Die GPZ ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.
(4) Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist als wesentliche Vertragspflicht verpflichtet, der GPZ alle von ihr aufgeworfenen Fragen in Zusammenhang mit den Problemstellungen rechtzeitig, vollständig, zutreffend und für die GPZ unentgeltlich zu beantworten. Diese Leistungsverpflichtung hält der Auftraggeber während der Dauer der Leistungserbringung auch aufrecht. Er wird der GPZ kurzfristig alle notwendigen Informationen geben, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, Gesprächspartner benennen und Entscheidungen treffen, erforderliche Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen beschaffen, die erforderlich sind, damit die GPZ den vereinbarten Beratungsauftrag sachgerecht erfüllen kann.
(2) Erweisen sich die vom Auftraggeber bereit gestellten Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, wird der Auftraggeber unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen.
§ 4 Vergütung, Aufrechnung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, erhält die GPZ eine Vergütung nach Aufwand in Form von Stundensätzen gem. ihrem Angebot. Darüber hinaus gehende Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Bei einer Abrechnung nach Aufwand werden die Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht festgehalten. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte.
(2) Weitere Leistungen müssen gesondert beauftragt werden und werden nach vorheriger
Abstimmung zwischen den Parteien berechnet.
(3) Fahrzeiten, Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten werden getrennt und nach Aufwand in Rechnung gestellt. Fahrzeiten gelten als Arbeitszeiten.
(4) Sämtliche Vergütungen verstehen sich netto, zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher
Höhe.
(5) Gegen Ansprüche der GPZ kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Gewährleistung, Haftung
(1) Die GPZ erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, dies gilt auch für die Anzahl und Überwachung der Mitarbeiter auch während der Auftragsdurchführung.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach 2 fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 2
Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Der Anspruch auf
Mängelgewährleistung verjährt mit Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
(3) Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der GPZ ausgeschlossen.
(4) Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber durch eine leicht fahrlässig verursachte Verletzung von Nebenpflichten durch die Auftragsnehmerin entstehen, haftete die Auftragsnehmerin nicht.
(5) Die Haftung der GPZ für Vermögensschäden ist im Fall fahrlässiger Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten auf einen Betrag i. H. v. EUR 1.000.000,00 je Schadenfall begrenzt. Die GPZ hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung vor.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Auftragnehmerin, sowie bei der gesetzlichen Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegenüber der GPZ verjähren spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Anspruchsentstehung, spätestens mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.
§ 6 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung
(1) Die GPZ räumt dem Auftraggeber das Recht ein, den Beratungsvertrag jederzeit vorzeitig zu kündigen, wenn der Auftraggeber dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Der Honoraranspruch der GPZ gemäß § 4 bleibt bestehen.
§ 7 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle betriebswirtschaftlichen Informationen, die geheimer Natur sind oder von der betroffenen Partei als geheim erklärt werden, geheim zu halten, und nicht ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei solche Informationen ganz oder teilweise offen zu legen und die Informationen nur im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrages zu nutzen. Soweit die GPZ einen Versicherungs- bzw. Geldanlagevertrag vorschlagen soll, ist sie berechtigt, die Informationen in diesem Rahmen, soweit erforderlich, zu nutzen.
(2) Die Bestimmungen der Ziff. 1 werden nicht angewendet auf Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag bekannt werden, die von einer dritten Partei stammen und unabhängig von diesem Vertrag einer Partei bekannt wurden, wenn diese dritte Partei keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt, die nachweislich von einer Partei und unabhängig von den Informationen, die von der anderen Partei empfangen oder erworben wurden, erarbeitet wurden oder die von der empfangenden Partei aufgrund gesetzlicher Regelungen offen gelegt werden müssen, wobei die Offenlegung nur in dem Ausmaß zulässig ist, wie dies gesetzlich erforderlich ist.
(3) Jede Partei ist an diese Geheimhaltungsbestimmungen - ungeachtet jeder zwischenzeitlichen Beendigung des Vertrages - gebunden und weitere 5 Jahre darüber hinaus.
§ 8 Schriftform, salvatorische Klausel, Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Dieser Vertrag bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Nebenabreden und nachfolgende Vertragsänderungen. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
(2) Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn sich Bestimmungen im Hinblick auf die Hauptleistungspflichten als unwirksam erweisen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages gilt anstelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.
(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Straubing, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es finde ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
| Anhang | Größe |
|---|---|
| AGB.pdf | 81.21 KB |