Auslagerung von Pensionsverpflichtungen in Pensionsfonds/Unterstützungskassen
Inhalt
- 1 Gründe für die Auslagerung
- 2 Übertragung auf Pensionsfonds nach § 3 Nr. 66 und § 4e Abs. 3 EStG
- 3.1 Past Service
- 3.2 Future Service
- 4 Übertragung Anwartschaften aktiver Anwärter
- 5 Übertragung Anwartschaften ausgeschiedener Anwärter
- 6 Übertragung laufenden Leistungen
- 7 Problem: regelmäßige Auslagerungen
- 8 Übertragung ist keine schuldbefreiende Übernahme
- 9 Weitere Informationen
1. Gründe für die Auslagerung
- Unternehmen wird an Nachfolger übergeben
- Unternehmen wird verkauft
- Nachfolger oder Käufer will die Verpflichtungen nicht in der Firma haben, wegen
- Risiko
- Aufwand
- Eigenkapitalquote (hohe Bilanzsumme wegen der Pensionsrückstellungen)
- Abgebender Unternehmer will seine Versorgung sicher haben, unabhüngig vom weiteren Schicksal der Firma
- Kreditinstitut macht günstige Kreditbedingungen von bilanzieller Auslagerung abhängig (Stichwort BASEL II)
2. Übertragung auf Pensionsfonds nach § 3 Nr. 66 und § 4e Abs. 3 EStG
Lohnsteuerfreiheit der Übertragung auf Pensionsfonds -
- nur bei Verteilung der Betriebsausgaben möglich!
Beispiel:
Übertragung auf Pensionsfonds in 2007
| Wert der Pensionsrückstellungen |
600.000 EUR |
| Einmalbeitrag an Pensionsfonds |
960.000 EUR |
| Betriebsausgabe in 2007 |
600.000 EUR |
| 10 Jahre Betriebsausgaben: 2008 bis 2017 |
jeweils 36.000 EUR |
| Übernahmeantrag nach § 4 e Abs. 3 EStG beachten! |
3.1 Past Service
Past Servicezum Zeitpunkt der Auslagerung (Übertragung) bereits erdiente Anwartschaften
- Übertragung auf Pensionsfonds nach § 3 Nr. 66 EStG gegen Einmalbeitrag, (Übernahmeantrag nach § 4 e Abs. 3 EStG beachten!)
-
- liquiditätsschonend (angenommene Verzinsung 4 - 5%)
- Risiko Nachfinanzierung
- evtl. Rückstellungen in Handelsbilanz
- sicherheitsorientiert (vergleichbar mit normaler Rentenversicherung mit 2,25 % Rechnungszins)
Anmerkung: Bei aktiven Anwärtern, wird die ratierliche Anwartschaft auf den Auslagerungsstichtag berechnet; bei ausgeschiedenen Anwärtern auf den Ausscheidetermin!
3.2 Future Service
Future Servicevom Zeitpunkt der Auslagerung bis zum Altersrentenbeginn erdienbare Anwartschaften.
- Übertragung auf Unterstützungskasse nach § 4 d EStG gegen laufenden Beitrag
Anmerkung: Geht es um Anwartschaften bereits ausgeschiedener Anwärter, wird es keinen Future Service geben!
4. Übertragung Anwartschaften aktiver Anwärter
5. Übertragung Anwartschaften ausgeschiedener Anwärter
6. Übertragung von laufenden Leistungen
Laufende oder unmittelbar beginnende Rentenleistungen
- Altersrente
- Invaliden-/Berufsunfühigkeitsrente
- Hinterbliebenenrenten
Übertragung auf Pensionsfonds nach § 3 Nr. 66 EStG gegen Einmalbeitrag, (Übernahmeantrag nach § 4 e Abs. 3 EStG beachten!)
- liquiditätsschonend
- Sicherheitsorientiert
oder
Übertragung auf Unterstützungskasse nach § 4 d EStG gegen Einmalbeitrag
7. Problem: regelmäßige Auslagerungen
§ 6a Abs. 3 Satz 10-12:
Eine Pensionsrückstellung kann nicht gebildet werden, wenn eine Übernahme und damit der Wegfall der unmittelbaren Verpflichtung beim Zusagenden nach den Umstünden des jeweiligen Einzelfalles wahrscheinlich ist. Ein Anhaltspunkt ist beispielsweise die regelmäßige Übertragung anderer Pensionsverpflichtungen auf außerbetriebliche Versorgungseinrichtungen. Ist der Pensionsverpflichtete bereits Träger einer Unterstützungskasse, spricht dies gleichfalls für eine wahrscheinliche Übertragung der Pensionsverpflichtung.
8. Pensionsfonds/Unterstützungskasse ersetzen nicht die Liquidations-Direktversicherung!
Bei der Übertragung auf Pensionsfonds bzw. Unterstützungskasse bleibt die Firma (Arbeitgeber) bestehen und haftet gemeinsam mit dem Pensionsfonds bzw. der Unterstützungskasse für die Erfüllung der Verpflichtungen (Schuldbeitritt)!
Übertragung auf Pensionsfonds bzw. Unterstützungskasse bewirkt also keine schuldbefreiende übernahme wie der Abschluss einer Liquidations-Direktversicherung mit einem Lebensversicherer/einer Pensionskasse!
9. Weitere Informationen
Pensions-Sicherungs-Verein
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