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Rückdeckungsversicherungen

Inhalt

  • Grundsätzliches
  • Varianten Rückdeckungsversicherungen
  • Beitragszahlung
  • Fazit

1. Grundsätzliches

Rückdeckungsversicherungen

  • werden abgeschlossen, um Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Pensionszusage (mit Bildung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6 a EStG) erbracht werden müssen, zu finanzieren.
  • sind keine externe Versorgung (im Unterschied zu Pensionsfonds, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse).

Der Arbeitgeber, der die Pensionszusage erteilt hat, muss die geschuldeten Versorgungsleistungen direkt aus dem Firmenvermögen aufbringen (daher auch die Bildung von Pensionsrückstellungen).

Rückdeckungsversicherungen sind nicht die Pensionszusage selbst, denn die Versorgungsberechtigten sind nicht bei dem Lebensversicherer beschäftigt, bei dem die Rückdeckungsversicherung läuft.

Tritt ein in der Pensionszusage definierter Versorgungsfall ein, wie z. B. Berufsunfähigkeit, Alter, Tod) muss der Arbeitgeber entsprechend den in der Pensionszusage enthaltenen Regelungen Versorgungsleistungen an den Versorgungsberechtigten zahlen:

  • Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente, Erlebensfallkapital, Todesfallkapital und/oder Witwenrente.
  • Für den Versorgungsfall müssen genügend Mittel vorgehalten werden (Aktive, wie z. B. liquide Mittel auf einem Konto, Versicherungsleistungen aus Rückdeckungsversicherungen o. ä.).
  • Die nach steuerlichen Gesichtspunkten ausreichende Finanzierbarkeit ist nicht gleichbedeutend mit einer tatsächlichen Absicherung, insbesondere bei der Absicherung einer lebenslangen Alters- oder Hinterbliebenenrente - siehe auch Beispiel zur Unterdeckung in der Präsentation zur Liquidations-Direktversicherung.
  • Es ist Sache des Arbeitgebers, wie er die einzelnen Versorgungsrisiken abdeckt. Ob er Rückdeckungsversicherungen abschließt und wie diese ausgestaltet sind, ist seine Entscheidung.
  • Wenn der Versorgungsfall als Leistungsfall auch ein mit einer Rückdeckungsversicherung versichert ist, zahlt der Lebensversicherer die versicherte Leistung (plus Überschüsse) an den Arbeitgeber, nicht an den Versorgungsberechtigten (wäre es anders, hätten wir es mit einer Direktversicherung zu tun).
  • Der Arbeitgeber nutzt die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung zur kompletten oder teilweisen Zahlung der laut Pensionszusage geschuldeten Versorgungsleistung.
  • Die Rückdeckungsversicherung wird für eine Pensionszusage mit Bilanzberührung abgeschlossen. Der Aktivwert der Rückdeckungsversicherung zum jeweiligen Bilanztermin wird jährlich in die Bilanz eingestellt.
  • Dieser Aktivwert wird jährlich vom Lebensversicherer, bei dem die Rückdeckung geführt wird, berechnet und dem Arbeitgeber (dessen Steuerberater) mitgeteilt.
Aktivwert/Vermögenssteuerwert
  • Deckungskapital der Versicherung plus Überschussanteile zum Ende des am Bilanzstichtag (bzw. Feststellungszeitpunkt) laufenden Beitragszahlungsabschnittes.
  • Versicherungen gegen laufenden Beitrag:
    • In den ersten fünf Versicherungsjahren gleich dem Betrag, der sich aus der gleichmäßigen Verteilung des Deckungskapitals am Endes des fünften Versicherungsjahres auf die ersten fünf Versicherungsjahre ergibt.
  • Versicherungen gegen Einmalbeitrag
    • Deckungskapital plus Überschussanteile zum Bilanzstichtag

Aktivwert/Vermögenssteuerwert

Bei fällig gewordenen Rentenrückdeckungsversicherungen: Deckungskapital plus Überschussanteile (fällt jährlich)

Grundlagen:

  • Ländererlass vom 22.02.1963
  • § 109 Abs. 1 BewG
  • § 14 BewG -- ab 01.01.1993 nicht mehr anzuwenden

2. Varianten Rückdeckungsversicherungen

Pensionszusage:

  • 3.000 EUR monatliche Altersrente ab dem vollendeten Alter 65
  • Berufsunfähigkeitsrente in Höhe der Altersrente, längstens bis Altersrentenbeginn
  • Witwenrente in Höhe von 60 % der Anwartschaft auf Altersrente bzw. der laufenden Altersrente

Mögliche Rückdeckungsvarianten:

  1. Altersrententarif mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung
    • alle Leistungen sind garantiert versichert, also ohne Einrechnung von Überschüssen oder
    • Leistungen sollen einschließlich Überschussanteile abgedeckt sein
  2. Kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Witwenrentenbarwert-Zusatzversicherung
    • Altersrente:
      Die kapitalbildende Lebensversicherung stellt ab auf
      • Altersrentenbarwert nach Heubeck-Tabelle 2005 G oder
      • künftigen Einmalbeitrag für eine sofort beginnende Altersrenten- versicherung (Versichererbarwert)

      und zwar mit der

      • Versicherungssumme (garantierte Erlebensfallsumme ohne Überschüsse) oder
      • Ablaufleistung (garantierte Erlebensfallsumme plus Überschüsse)
    • Berufsunfähigkeitsrente:
      Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung deckt die zugesagte Leistung garantiert oder incl. Überschüsse ab.
    • Witwenrente:
      Es wird geprüft, wie hoch der Todesfallschutz zum jeweiligen Bilanzstichtag nach steuerlichen Gesichtspunkten sein muss. Reicht der Todesfallschutz aus der Hauptversicherung nicht aus, wird zusätzlich eine Risikolebens-versicherung mit fallenden Leistungen angeboten (Witwenrentenbarwert-Zusatzversicherung), die so lange läuft, bis der steuerliche Todesfallschutz ausreicht.
  3. Kombination aus Fonds und Versicherung

    Ein Altersrentenbarwert soll über eine Fondsanlage erreicht werden, die Risiken Berufsunfähigkeit und Tod (Hinterbliebenenversorgung) werden versichert (selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikolebens-versicherung)

  4. Nur Teile der Versorgung werden rückgedeckt

    Es werden nur einzelne Versorgungsbestandteile rückgedeckt bzw. nur Teilbeträge der einzelnen Versorgungsbestandteile

    .

3. Beitragszahlung

Mögliche Varianten

  • Laufende Beiträge (üblicherweise jährlich, möglich aber auch monatlich, vierteljährlich, halbjährlich)
  • Einmalbeitrag einmalig
    • sofort beginnende Rentenversicherung
    • Ausfinanzierung
  • Einmalbeiträge, laufend ; und in variabler Höhe, zum Beispiel in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Ergebnis

4. Fazit

  • Die richtige Dimensionierung und ständige Überwachung der Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen verlangt kompetente Beratung!
  • Die Versicherungstarife der Lebensversicherer sind tatsächlich für lebenslange Leistungen kalkuliert.
  • Einmal etwas abschließen und sich dann jahrelang nicht mehr kümmern, ist sehr riskant, und zwar aufgrund steuerlicher Regelungen (z. B. Verzichtsproblematik)
  • Unterdeckung bei tatsächlicher Absicherung (Insolvenzrisiko)
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