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Angemessenheit der Gesamtvergütung

Inhalt

  1. Grundsätzliches
  2. Prüfung der Angemessenheit
  3. Beispiel/weitere Informationen

1. Grundsätzliches

Ein ständiges Streitthema zwischen Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft und den Finanzbehörden ist die Angemessenheit der Gesamtvergütung.

Streitthema deshalb, da es keine absolute Obergrenze für die Festlegung einer angemessenen Gesamtvergütung gibt.

Der BFH (BFH vom 27.2.2003) geht davon aus, dass es „die Obergrenze“ nicht gibt. Vielmehr gilt stets eine Bandbreitenbetrachtung (Schätzungsintervall). Innerhalb dieses Schätzungsintervalls können sich die Vertragsparteien bewegen und die Gesamtvergütung jeweils verbindlich festlegen. Einzig und allein die Finanzgerichte als Tatsacheninstanz sind berechtigt im konkreten Einzelfall eine „Obergenze“ festzulegen.

Die Finanzbehörden hingegen gehen davon aus, dass eine in der Regel eine angemessene Gesamtvergütung immer dann vorliegt, wenn es nicht mehr als 50% des Gewinns der Gesellschaft ausmacht (BMF – Schreiben vom 14.10.2002). Hierbei handelt es sich um eine Nichtaufgriffsgrenze, die allerdings von den Betriebsprüfern in der Praxis dazu verwendet wird im Umkehrschluss davon auszugehen, dass eine vGA (Verdeckte Gewinnausschüttung) immer dann vorliegt, wenn nach Abzug der Geschäftsführergehälter nicht mindestens 50% des Gewinnes verbleiben. Dies ist schlichtweg falsch und kann aus den Anweisungen auch nicht entnommen werden.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine unangemessen hohe Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Hierbei kommt es auch nicht auf die Beteiligungshöhe des Geschäftsführers an. D.h. eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch eine unangemessene Vergütung eines Minderheitsgesellschafters sein.

Ist die Gesamtvergütung unangemessen, so ist eine vGA (verdeckte Gewinnausschüttung) nicht schon bei einer geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze anzunehmen. Erst bei einem Überschreiten von 20% soll eine krasses Missverhältnis vorliegen und demzufolge eine vGA (verdeckte Gewinnausschüttung) anzunehmen sein.

2. Prüfung der Angemessenheit

Leitfaden für die Prüfung gemäß BMF vom 14.10.2002

In die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung sind alle Geld- und Sachleistungen, die der Gesellschafter Geschäftsführer vom zusagenden Unternehmen erhält einzubeziehen.
Hierzu zählen im Einzelnen:

Festgehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantieme, Sachzuwendungen, Beiträge für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, fiktive Jahresnettoprämie für Pensionszusage und U-Kasse. Die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung erfolgt in drei Stufen:

  • 1. Stufe
    Jeder einzelne Vergütungsbestandteil wird dahingehend geprüft, ob es dem Grunde nach bereits eine vGA darstellt (z.B. Überstundenvergütung).
  • 2. Stufe
    • Alle Vergütungsbestandteile, die nach der Prüfung auf der 1. Stufe noch verbleiben werden untersucht, ob sie der Höhe nach angemessen sind oder eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen (z.B. Tantieme).
  • 3. Stufe
    • Alle Vergütungsbestandteile, die nach Prüfung auf der 1. und 2. Stufe noch verbleiben (also keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen), werden insgesamt geprüft, ob sie angemessen sind.
      • Beurteilungskriterien
        • Art und Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers
        • Ertragsaussichten der Gesellschaft
        • Geschäftsführervergütung im Verhältnis zum Gewinn und zur Eigenkapitalverzinsung der Gesellschaft
        • Externer und interner Fremdvergleich bezüglich der Art und Höhe der Vergütung

Prüfung erfolgt unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung gegebenen Faktoren.

Bei späterer Änderung der Vergütungsbestandteile - dem Grunde und/oder der Höhe nach - wird erneut geprüft.

Siehe BMF vom 14.10.2002
und auch
Keil/Prost
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
C.F.Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH,
2006, Rd.-Nr. 193, S. 55 ff.

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