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Erdienbarkeit

Inhalt

  1. Beherrschende GGF
  2. Nicht beherrschende GGF
  3. Hinweis für die Praxis
  4. Erdienbarkeit bei Erhöhungen
  5. Weitere Informationen

1. Beherrschende GGF

Erdienbarkeit

Laut BFH-Urteil vom 21.12.1994 nicht gegeben, wenn

  • der GGF bei Zusageerteilung bereits älter als 60
  • zwischen Zusageerteilung und vertraglichem Rentenbeginn nur wenige Jahre

Übergangsregelung für vor dem 8.7.1995 erteilte Pensionszusagen: Bestandsschutz mit BMF vom 1.8.1996.

  • höchstmögliches Alter 60 für Zusageerteilung

  • höchstmögliches Rentenbeginnalter 70

  • Zeitraum für Erdienbarkeit mindestens 10 Jahre

  • aktive Tätigkeit vor Erteilung der Zusage bleibt unberücksichtigt -- Nachzahlungsverbot!

Achtung! Regelung einer flexiblen Altersgrenze darf Erdienungszeitraum von 10 Jahren nicht aushebeln! Beispiel: Erteilung einer Zusage im Alter 57 auf das Alter 67 und Regelung einer vorzeitigen Inanspruchnahme ab dem Alter 62.

2. Nicht beherrschende GGF

Erdienbarkeit

BFH vom 29.10.1997 (Leitsatz)

  • höchstmögliches Alter 60 für Zusageerteilung
  • höchstmögliches Rentenbeginnalter 70
Zeitraum für Erdienbarkeit
  • 10 Jahre zwischen Zusageerteilung und vertraglichem Rentenbeginnalter
  • 12 Jahre zwischen Diensteintritt und vertraglichem Rentenbeginnalter, wenn Zusage mindestens 3 Jahre bestand.

Achtung! Regelung einer flexiblen Altersgrenze darf Erdienungszeitraum von 10 Jahren nicht aushebeln! Beispiel: Erteilung einer Zusage im Alter 57 auf das Alter 67 und Regelung einer vorzeitigen Inanspruchnahme ab dem Alter 62.

3. Hinweis für die Praxis:

Die Rechtsprechung zur Erdienbarkeit orientierte sich bei der Festlegung der vorgenannten Fristen am Betriebsrentengesetz (BetrAVG – Unverfallbarkeitsfristen § 1) in der Fassung vor AVmG (Altersvermögensgesetz vom 26.6.2001).

Die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen aufgrund der Neufassung des Betriebsrentengesetzes im Zuge des Altersvermögensgesetzes führte allerdings nicht dazu, dass der Erdienungszeitraum für eine Pensionszusage verkürzt wurde. Letztmalig mit BMF- Schreiben vom 9.12.2002 bestätigte die Finanzverwaltung, dass weiterhin am Erdienungszeitraum von 10 Jahren festgehalten wird.

4. Erdienbarkeit bei Erhöhungen

Hierzu gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung. Folgende Vorgehensweise zeichnet sich jedoch in der Praxis ab:

Unterscheidung

  • Bedeutet die Erhöhung eine Neuzusage?
  • Dient die Erhöhung zum Werterhalt der Versorgung?

10 Jahre nochmals erfüllen:

Festrentenzusage ohne Wertsicherungsklausel
  • Nachträgliche Hereinnahme einer Dynamisierungsklausel (Niedersächsisches Finanzgericht 22.4.2004)
Gehaltsdynamische Zusage
  • Prozentuale Verknüpfung mit den Bezügen des GGF und spätere Erhöhung des Prozentsatzes
    • Ursprungszusage : 40% der Bezüge – Änderung auf 60% der Bezüge
      • Quasi Neuzusage
  • Genaue Prüfung erforderlich, wenn kurz vor dem vertraglichen Rentenbeginn die Bezüge stark steigen

    • Finanzverwaltung Baden-Württemberg
      • 25% Anstieg des Gehaltes
    • Angemessenheit der Gesamtvergütung noch gegeben?
    • Offenbar noch keine diesbezügliche Rechtsprechung ergangen, also mit Finanzverwaltung abstimmen!

10 Jahre nicht nochmals erfüllen:

Festrentenzusage ohne Wertsicherungsklausel
  • Erhöhung Anpassung an erheblich gestiegene Lebenshaltungskosten (BFH-Urteil vom 28.4.1982)
Festrentenzusage mit Wertsicherungsklausel
  • wenn Anpassung entsprechend der fest vereinbarten Dynamisierung erfolgt
  • Anpassung laufender Renten von bis zu 3 % wird anerkannt
  • Anwartschaftsdynamik von bis zu 3 % wird anerkannt, wenn auch Angemessenheit gewahrt bleibt
Gehaltsdynamische Zusage
  • Prozentuale Verknüpfung mit Bezügen des GGF: Anpassung bedeutet Fortführung der bestehenden Zusage ( Achtung: siehe Hinweis oben, starke Erhöhung des Gehaltes )

5. Literatur / Weitere Informationen

Keil/Prost
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
C.F.Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, 2006

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