Kapitalabfindung von Versorgungsanwartschaften und Versorgungsansprüchen
Inhalt
- Gründe für die Kapitalabfindung
- Regeln
- Fünftelungsregelung
- Kapitalabfindung in Teilbeträgen
- Weitere Informationen
1. Gründe für die Kapitalabfindung
- Erleichterung von Nachfolge/Verkauf
- Bei Nachfolge Nichtbelastung des Nachfolgers
- Milderung der Folgen eines Verzichts bei Unterfinanzierung
siehe auch Präsentation Unterfinanzierung/Forderungsverzicht
2. Regeln
- Abfindung bei beherrschenden GGF arbeitsrechtlich nicht eingeschränkt, da nicht unter Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes BetrAVG
- Pensionszusage soll Kapitalabfindung im Voraus klar und eindeutig regeln: Abfindungsklausel (BMF vom 6.4.2005)
BMF-Schreiben vom 6.4.2005
- zwei wesentliche Voraussetzungen des § 6 a EStG
- Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe muss eindeutig und präzise schriftlich vereinbart werden
- Angaben zur versicherungsmathematischen Ermittlung der Höhe der Versorgungsverpflichtung sollen enthalten sein
- Abfindung bei
- vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbaren Anwartschaften
- Eintritt eines Versorgungsfalls
nach § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG in Höhe des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen
- Abfindung bei laufendem Dienstverhältnis
Es muss der volle, unquotierte Anspruch gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (Barwert der künftigen Pensionsleistungen zum Zeitpunkt der Abfindung) abgefunden werden, nicht nur die erdiente Anwartschaft!
BMF: keine Vorgaben zu
- Höhe des Rechnungszinses
- anzuwendenden Sterbetafeln
Lediglich klar, dass Abfindungen im Sinne von § 6 a EStG nicht steuerschädlich sind.
Demnach Möglichkeiten:
- Heubeck-Richttafeln
- DAV 2004 R (verwenden die Lebensversicherer)
- Rechnungszins 5,5 % gemäß § 12 Abs. 3 BewG
Empfehlung: "Heubeck" und 6 % ist unproblematisch
3. Füntelungsregelung
Bei Kapitalleistungen, die
- eine Vergütung für mehrere Jahre darstellen und
- zusammengeballt zufließen,
ist Anwendung der sogenannten Fünftelungsregelung zur Minderung der Steuerprogression möglich -- siehe § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG.
Das trifft auch für Kapitalleistungen aus Pensionszusagen zu.
Beispiel ohne Fünftelungsregelung:
Stkl. III, nicht kirchensteuerpflichtig, Tabelle 2005, evtl. Freibeträge unberücksichtigt
GGF scheidet mit 65 aus
| Kapitalabfindung (X) nach Heubeck 2005 G |
420.000 EUR |
| Vergütung bis zum Ausscheiden (Y) |
60.000 EUR |
| Einkommensteuer (A) auf Vergütung |
11.614 EUR |
| Summe (Z) aus (Y) + (X) |
480.000 EUR |
| Einkommensteuer (B) auf (Z) |
185.772 EUR |
Beispiel mit Fünftelungsregelung:
Stkl. III, nicht kirchensteuerpflichtig, Tabelle 2005, evtl. Freibeträge unberücksichtigt
GGF scheidet mit 65 aus
| Abfindungsbetrag (X) |
420.000 EUR |
| Vergütung (Y) |
60.000 EUR |
| Einkommensteuer (A) auf Vergütung |
11.614 EUR |
| 1/5 des Abfindungsbetrages (X/5) |
84.000 EUR |
| Summe (Z) aus (Y) + (X/5) |
144.000 EUR |
| Einkommensteuer (B) auf Summe (Z) |
44.652 EUR |
| Differenz aus (A)--(B) |
33.038 EUR |
| Differenz mit 5 multipliziert |
165.190 EUR |
| Differenz * 5 + (A) |
167.804 EUR |
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| Einkommensteuer ohne Fünftelungsregelung: |
185.772 EUR |
| Vorteil: |
8.968 EUR |
strong>Fünftelungsregelung besser!
4. Kapitalabfindung in Teilbeträgen
Abfindung der Pensionszusage in Teilbeträgen: steuerlich unbedenklich möglich bis zu 8 Teilbeträge
Mit Finanzamt abstimmen!
Mögliche Vorteile (anhand der individuellen Situation prüfen!)
- Gesellschaft muss nicht sofort den vollen Betrag aufbringen
- Abmilderung der Steuerprogression beim GGF durch Verteilung des Zuflusses
Versicherungstarif "Zeitrente" anwendbar!
Achtung!
Fünftelungsregelung hier nicht anwendbar!
5. Weitere Informationen
Keil/Prost
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
C.F.Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH,
2006
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