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Kapitalabfindung von Versorgungsanwartschaften und Versorgungsansprüchen

Inhalt

  1. Gründe für die Kapitalabfindung
  2. Regeln
  3. Fünftelungsregelung
  4. Kapitalabfindung in Teilbeträgen
  5. Weitere Informationen

1. Gründe für die Kapitalabfindung

  • Erleichterung von Nachfolge/Verkauf
  • Bei Nachfolge Nichtbelastung des Nachfolgers
  • Milderung der Folgen eines Verzichts bei Unterfinanzierung
    siehe auch Präsentation Unterfinanzierung/Forderungsverzicht

2. Regeln

  • Abfindung bei beherrschenden GGF arbeitsrechtlich nicht eingeschränkt, da nicht unter Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes BetrAVG
  • Pensionszusage soll Kapitalabfindung im Voraus klar und eindeutig regeln: Abfindungsklausel (BMF vom 6.4.2005)

BMF-Schreiben vom 6.4.2005

  • zwei wesentliche Voraussetzungen des § 6 a EStG
  • Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe muss eindeutig und präzise schriftlich vereinbart werden
  • Angaben zur versicherungsmathematischen Ermittlung der Höhe der Versorgungsverpflichtung sollen enthalten sein
  • Abfindung bei
    • vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbaren Anwartschaften
    • Eintritt eines Versorgungsfalls
    nach § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG in Höhe des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen
  • Abfindung bei laufendem Dienstverhältnis
    Es muss der volle, unquotierte Anspruch gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (Barwert der künftigen Pensionsleistungen zum Zeitpunkt der Abfindung) abgefunden werden, nicht nur die erdiente Anwartschaft!

BMF: keine Vorgaben zu

  • Höhe des Rechnungszinses
  • anzuwendenden Sterbetafeln
Lediglich klar, dass Abfindungen im Sinne von § 6 a EStG nicht steuerschädlich sind.

Demnach Möglichkeiten:

  • Heubeck-Richttafeln
  • DAV 2004 R (verwenden die Lebensversicherer)
  • Rechnungszins 5,5 % gemäß § 12 Abs. 3 BewG

Empfehlung: "Heubeck" und 6 % ist unproblematisch

3. Füntelungsregelung

Bei Kapitalleistungen, die

  • eine Vergütung für mehrere Jahre darstellen und
  • zusammengeballt zufließen,
ist Anwendung der sogenannten Fünftelungsregelung zur Minderung der Steuerprogression möglich -- siehe § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG.

Das trifft auch für Kapitalleistungen aus Pensionszusagen zu.

Beispiel ohne Fünftelungsregelung:

Stkl. III, nicht kirchensteuerpflichtig, Tabelle 2005, evtl. Freibeträge unberücksichtigt
GGF scheidet mit 65 aus

Kapitalabfindung (X) nach Heubeck 2005 G 420.000 EUR
Vergütung bis zum Ausscheiden (Y) 60.000 EUR
Einkommensteuer (A) auf Vergütung 11.614 EUR
Summe (Z) aus (Y) + (X) 480.000 EUR
Einkommensteuer (B) auf (Z) 185.772 EUR

Beispiel mit Fünftelungsregelung:

Stkl. III, nicht kirchensteuerpflichtig, Tabelle 2005, evtl. Freibeträge unberücksichtigt
GGF scheidet mit 65 aus

Abfindungsbetrag (X) 420.000 EUR
Vergütung (Y) 60.000 EUR
Einkommensteuer (A) auf Vergütung 11.614 EUR
1/5 des Abfindungsbetrages (X/5) 84.000 EUR
Summe (Z) aus (Y) + (X/5) 144.000 EUR
Einkommensteuer (B) auf Summe (Z) 44.652 EUR
Differenz aus (A)--(B) 33.038 EUR
Differenz mit 5 multipliziert 165.190 EUR
Differenz * 5 + (A) 167.804 EUR

Einkommensteuer ohne Fünftelungsregelung: 185.772 EUR
Vorteil: 8.968 EUR

strong>Fünftelungsregelung besser!

4. Kapitalabfindung in Teilbeträgen

Abfindung der Pensionszusage in Teilbeträgen: steuerlich unbedenklich möglich bis zu 8 Teilbeträge
Mit Finanzamt abstimmen!

Mögliche Vorteile (anhand der individuellen Situation prüfen!)

  • Gesellschaft muss nicht sofort den vollen Betrag aufbringen
  • Abmilderung der Steuerprogression beim GGF durch Verteilung des Zuflusses

Versicherungstarif "Zeitrente" anwendbar!

Achtung!
Fünftelungsregelung hier nicht anwendbar!

5. Weitere Informationen

Keil/Prost
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
C.F.Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH,
2006

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  Tel.: 08 41 / 97 47 9 33

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