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Unverfallbarkeit

Wie hoch sind die Anwartschaften/Ansprüche?

Inhalt

  1. Vorzeitiges Ausscheiden (allgemein)
  2. Vorzeitiges Ausscheiden (GGF)
  3. Vorgezogene Inanspruchnahme
  4. Vorzeitiges Ausscheiden und vorgezogene Inanspruchnahme
  5. Weitere Informationen; Literaturempfehlung

1. Vorzeitiges Ausscheiden allgemein

Wenn das Dienstverhältnis nicht bis zum Rentenbeginn dauert, ist die bis zum Ausscheidezeitpunkt erreichte Anwartschaft zeitanteilig mit einer Quotierung zu ermitteln.

Die zivilrechtliche (arbeitsrechtliche) Anwartschaft wird entsprechend Betriebsrentengesetz im Verhältnis von

  • erreichter Dienstzeit von Diensteintritt bis Ausscheidezeitpunkt und
  • erreichbarer Dienstzeit von Diensteintritt bis vorgesehenem Altersrentenbeginn
berechnet.

Beispiel zivilrechtlich:

Pensionszusage 20.000
Diensteintritt 1990 im Alter 35
Altersrente ab Jahr 2020 ab Alter 65
Ausscheiden im Jahr 2010
Erreichte Dienstzeit 20 Jahre
Erreichbare Dienstzeit 30 Jahre
Quotient 2/3 = 0,66
Unverfallbare Anwartschaft 20.000 * 0,66 = 13.333,33

2. Vorzeitiges Ausscheiden GGF

Pensionszusage an beherrschenden GGF sieht sofortige Unverfallbarkeit bei Ausscheiden vor (dem Grunde nach!).
Also keine Fristen für den Eintritt der Unverfallbarkeit.

Möglich, wenn Quotierung erfolgt.

Steuerliches Problem Nachzahlungsverbot (BFH-Urteil vom 20.8.2003)

Bei beherrschendem GGF ist die unverfallbare Anwartschaft zu ermitteln im Verhältnis von

  • erreichter Dienstzeit von Datum der Pensionszusage bis Ausscheidezeitpunkt und
  • erreichbarer Dienstzeit von Datum der Pensionszusage bis zum Altersrentenbeginn.

Beispiel steuerlich

Pensionszusage an beherrsch. GGF 20.000
Diensteintritt 1990 im Alter 35
Datum der Pensionszusage 1995 (nach einer Probezeit!)
Altersrente ab Jahr 2020 ab Alter 65
Ausscheiden im Jahr 2010
Erreichte Dienstzeit 15 Jahre
Erreichbare Dienstzeit 25 Jahre
Quotient 15/25 = 0,6
Unverfallbare Anwartschaft 20.000 * 0,6 = 12.000

3. Vorgezogene Inanspruchnahme

Im Rahmen einer flexiblen Altersgrenze wird vor dem Alter 65 eine Altersrente in Anspruch genommen.

Aufgrund der früheren Inanspruchnahme und der längeren Bezugsdauer ist diese Leistung üblicherweise zu kürzen (z. B. um 0,5 % pro Monat).

Bei beherrschenden GGF muss das in der Pensionszusage klar geregelt sein!

Beispiel:

Pensionszusage 20.000
Altersrente ab Jahr 2020 ab Alter 65
flexible Altersgrenze ab 60
Kürzung 0,5 % pro Monat
Inanspruchnahme Alter 60, im Jahr 2015
davor ausgeschieden? nein
Wie hoch ist die vorzeitige Altersrente?
Kürzung: 60 * 0,5 % = 30 %
Altersrente 20.000 * 0,7 = 14.000

Beispiel:

Pensionszusage an beherrsch. GGF 20.000
Altersrente ab Jahr 2020 ab Alter 65
flexible Altersgrenze ab 60
Kürzung 0,5 % pro Monat
Inanspruchnahme Alter 60, im Jahr 2015
davor ausgeschieden? nein
Wie hoch ist die vorzeitige Altersrente?
Kürzung: 60 * 0,5 % = 30 %
Altersrente 20.000 * 0,7 = 14.000

4. Vorzeitiges Ausscheiden und vorgezogene Inanspruchnahme

Beispiel:

unverfallbare Anwartschaft
zivilrechtlich 13.333,33
steuerlich (beherrsch. GGF) 12.000
Altersrente ab Jahr 2020 ab Alter 65
flexible Altersgrenze ab 60
Kürzung 0,5 % pro Monat
Inanspruchnahme Alter 60, im Jahr 2015
davor ausgeschieden? nein
Wie hoch ist die vorzeitige Altersrente?
zivilrechtlich: 13.333,33 * 0,7 = 9.333,33
Steuerlich 12.000,00 * 0,7 = 8.400,00

5. Weitere Informationen; Literaturempfehlung

Siehe auch Merkblätter Pensions-Sicherungs-Verein:

und auch

Keil/Prost
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
C.F.Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH,
2006

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