Bild Logo

Übernahme von Pensionsverpflichtungen mit Liquidations-Direktversicherung

Wenn die Firma stillgelegt wird!

  • Gründe für die Stilllegung
  • Stilllegung -- was wird mit den Verpflichtungen aus der Pensionszusage?
  • »Rentner-GmbH« oder Liquidations-Direktversicherung?
  • Vorteile der Liquidations-Direktversicherung
  • Gesetzliche Grundlagen
  • Ablauf einer Übernahme (Modell)
  • Weitere Informationen

1. Gründe für die Stilllegung

  • Ein Unternehmen hat keinen Nachfolger oder Käufer gefunden.
  • Ein Unternehmen hat keinen Nachfolger oder Käufer gesucht, weil die Stilllegung beschlossene Sache war.
  • Der Nachfolger oder Käufer ist gescheitert.
  • Ein Unternehmen wird als Tochtergesellschaft geschlossen.
  • Insolvenzverfahren

2. Stilllegung -- was wird mit den Verpflichtungen aus der Pensionszusage?

  • Liquidation und Löschung der Firma zeitnah
    • Liquidations-Direktversicherung sofort
  • Liquidation und Löschung der Firma später
    • Rückdeckungsversicherung vorschalten, später in Liquidations-Direktversicherung umstellen
  • Firma läuft als »Rentner-Gesellschaft« weiter
    • mit Insolvenzrisiko!
  • Abfindung der Pensionszusage
  • (Teil-)Verzicht
  • (Teil-)Verzicht in Kombination mit
    • Liquidations-Direktversicherung oder
    • »Rentner-Gesellschaft«)
Klären:
  • Wie wichtig sind die Versorgungsleistungen aus der Pensionszusage im Gesamtkonzept der Alters- und Hinterbliebenenversorgung des GGF
    • Sehr wichtig?
      • Liquidations-Direktversicherung
    • nicht wichtig?
      • Abfindung
        • Steuerliche Folgen der Abfindung prüfen!
        • Verteilung der Abfindung prüfen (Zeitrente)

3. »Rentner-GmbH« oder Liquidations-Direktversicherung?

Beispiel:
  • Pensionsverpflichtungen
  • GGF, geb. 1942, Rentenbeginn 2007, Ehefrau 1946
  • monatliche Altersrente 3.000 EUR, 60 % Witwenrente
  • Rentendynamik - je nach wirtschaftlicher Lage
  • Einmalbeitrag für Lebensversicherer 827.000 EUR
  • zum Rentenbeginn verfügbar 460.000 EUR
    • Ablaufleistung Kapital-Rückdeckungsversicherung 438.000 EUR (nach Heubeck)
    • zusätzlich einsetzbar 22.000 EUR
  • 460.000 < 827.000!

Ist der Versicherungsbeitrag unangemessen hoch?

Bei einer vereinfachten Hochrechnung der laut Pensionszusage zu erfüllenden Versorgungsleistungen mit folgenden Annahmen:

  • 460.000 EUR werden festverzinslich angelegt -- mit 3 % p. a.
  • GGF wird 88 Jahre alt,
  • Ehefrau wird 92 Jahre alt
  • Renten werden jährlich um 1,5 % angehoben
  • jährliche Kosten bei Weiterbestehen der Firma: 2.500 EUR

wird zum Rentenbeginn ein Kapitalbetrag von ca. 900.000 EUR benötigt! 900.000 > 827.000! Damit ist der Versicherungsbeitrag gerechtfertigt!

Aber es bleibt die Frage: Was nun?

  • 460.000 anlegen (ohne Versicherung) und volle Versorgung zahlen, »bis das Geld alle ist?«

    Dann ist die letzte Altersrente zahlbar im Jahre 2020 (GGF ist 78 Jahre alt -- er sollte aber »10 Jahre länger leben«)
    Witwenrente -- kann überhaupt nicht gezahlt werden (was sagt die Ehefrau dazu?)
    Bei Insolvenz ist für den beherrschenden GGF Ende der Versorgung (wenn er keine verpfändete Rückdeckungsversicherung hat)!

  • 460.000 anlegen und reduzierte Versorgung zahlen -- ohne Versicherung?

    Dann wären folgende Leistungen zahlbar:

    • monatliche Altersrente zu Rentenbeginn 1.446 EUR
    • monatliche Witwenrente zum angenommenen Witwenrentenbeginn 1.222 EUR
Die Antwort: Liquidations-Direktversicherung!
  • 460.000 als Einmalbeitrag für eine Liquidations-Direktversicherung?
  • Dann sind folgende Leistungen zahlbar:

    • monatliche Altersrente zu Rentenbeginn 1.668 EUR
    • monatliche Witwenrente zum angenommenen Witwenrentenbeginn 1.578 EUR

    Und das lebenslang, auch wenn der GGF älter als 88 und die Ehefrau älter als 92 wird! Bei guten Anbietern wird gegenwärtig 2 % jährliche Rentensteigerung angeboten!

4. Vorteile der Liquidations-Direktversicherung

  • Vorteilhafte Lösung für Unternehmen
  • gegenüber Abfindung (falls diese arbeitsrechtlich zulässig)
    • steuerlich attraktiv (§ 3 Nr. 65 EStG)
    • lebenslange, jährlich angepasste Versorgung (bei Rentenzusagen)
  • gegenüber Weiterführung des Unternehmens
    • spätere Insolvenzgefahr ausgeschlossen, da alle Risiken abgesichert
    • keine Betriebsprüfungen mehr
    • keine laufenden Kosten
    • Firma kann gelöscht werden
  • Unternehmer kann seinen Ruhestand genießen!
  • Auch im Insolvenzverfahren anwendbar -- Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen (weitere Einzelheiten siehe hier)

5. Gesetzliche Regelungen

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), § 4 Abs. 4

1Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder von einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden*. 2§ 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend**).

Anmerkungen:
*) zur Erhöhung der laufenden Leistungen
**) Liquidationsversicherungsverträge dürfen weder gekündigt, beliehen, noch abgetreten werden.

Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 3 Steuerfrei sind: (...)

Nr. 65
2 Das Gleiche gilt für Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen. 3 Die Leistungen der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Versorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder Übernahmefalls zu erbringen wären. 4 Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 5 Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer; (...)

6. Ablauf einer Übernahme (Modell)

  • XYZ-GmbH soll liquidiert und gelöscht werden, aber Versorgungsverpflichtungen »behindern« den Abschluss des Liquidationsverfahrens
  • Lebensversicherer bietet an, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen
  • Übernahme nur mit Lebensversicherungen möglich (hier Liquidations-Direktversicherungen)
  • Feststellung des Verpflichtungsumfangs (Personen, Versorgungsleistungen, Regelungen)
  • Leistungen der Liquidationsversicherung(en) decken die zu erfüllenden Versorgungsleistungen ab
  • Liquidator beantragt den Abschluss der Liquidationsversicherungen
  • Liquidator informiert die Versorgungsberechtigten (falls erforderlich)
  • Übernahmevereinbarung zwischen Liquidator der XYZ-GmbH und dem Versicherer regelt die Enthaftung der XYZ-GmbH und die Leistungen der Liquidationsversicherungen
  • Nach Eingang des Beitrags werden Versicherungsscheine an die Versorgungsberechtigten versandt (sind Versicherungsnehmer).
  • Rentenauszahlungen mit lohnsteuerlicher und sozialversicherungs-rechtlicher Behandlung durch Versicherer
  • Liquidator beantragt die Löschung beim Registergericht
  • Liquidator meldet Beitragszahlung beim PSV ab (falls zutreffend)

7. Weitere Informationen

Bild

  Sprechen Sie uns an!

  GPZ GmbH
  E-Mail: post@pensionszusagen.info
  Tel.: 08 41 / 97 47 9 33

©2010 GPZ GmbH • Gemmingerstr. 14 • 85051 Ingolstadt • Kontakt
Besucherzähler: 80906