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Verzicht

Verzicht bedeutet, dass eine beanspruchbare Versorgung ohne Gegenleistung entfällt. In der Regel wird auf einen Teil der Versorgung verzichtet. Da für die Versorgung – mitunter über Jahrzehnte hinweg – steuermindernde Pensionsrückstellungen gebildet wurden, gefällt es dem Fiskus natürlich nicht, wenn Teile der nachgelagert zu versteuernden Versorgungsleistungen entfallen.

Die entfallenden Versorgungsleistungen erhöhen (zunächst theoretisch) den Wert des Unternehmens und damit den Wert der Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das Finanzamt kann diesen Verzicht als verdeckte Einlage werten.

Das hat zur Folge, dass auf der Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers ein zu versteuernder Zufluss vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Zufluss sich daran bemisst, zu welchem Preis die Absicherung der Differenz gekauft werden kann, und zwar bei einem Lebensversicherer.

Für eine sofort beginnende Rentenversicherung von 3.500 EUR monatliche, also 42.000 EUR jährliche Altersrente mit 60% Witwenrente für einen 65-jährigen Mann mit seiner 60-jährigen Ehefrau verlangt das Versicherungsunternehmen einen Einmalbeitrag von ca. 975.000 EUR. Das ist ungefähr ein Faktor von 23,2 — gerechnet auf die jährliche Versorgung.

Wird die Versorgung um beispielsweise 1.500 EUR monatlich, also 18.000 EUR jährlich, reduziert, würde der zu versteuernde Betrag 417.600 EUR betragen (18.000 * 23,2). Die Steuerlast bemisst sich nach dem persönlichen Steuersatz. Bei 35 % wären 146.160 EUR Steuern zu zahlen.

Gibt es einen Ausweg?

Wenn noch anderweitige Mittel einsetzbar sind, sollten diese privat in die Firma eingelegt werden. Wenn definitiv keine Mittel da sind, um den Verzichtsteil "zu kaufen" und wenn ohne Verzicht eine Überschuldung - Insolvenzgefahr - gegeben wäre, dann kann sich das Finanzamt bereit erklären, keine verdeckte Einlage zu sehen.

Aber: Vor Gericht, auf hoher See?

Dazu brauchen Sie unbedingt Ihren Steuerberater!

Wir unterstützen Sie und Ihren Steuerberater gerne Kontakt

Kapitalabfindung

Kapitalabfindung bedeutet, dass eine beanspruchbare Versorgung gegen Zahlung eines Kapitalbetrages entfällt beispielsweise in Höhe des Heubeck-Barwerts. Hier sehen wir einen Grund dafür, dass häufig Kapital-Rückdeckungsversicherungen für Rentenzusagen abgeschlossen wurden. Die Ablaufleistung sollte den Heubeck-Barwert abdecken.

Sollten Sie sich anstelle der Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus der Pensionszusage für die Kapitalabfindung entscheiden, empfehlen wir, zumindest eine Kompromisslösung zu wählen, und zwar steuerliche Vorteile zu nutzen und gleichzeitig ein bisschen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu retten.

Schauen Sie sich bitte folgendes Beispiel an:

Vorgaben:
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, 65, verheiratet, Kirchensteuer 9 %, beendet in 2009 seine Geschäftsführer-Tätigkeit und erhält eine Kapitalabfindung in Höhe von 250.000 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt im Jahr der Abfindung (2009) insgesamt 50.000 EUR, davon 35.000 EUR Geschäftsführer-Vergütung.

1. Steuerlast, wenn keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 (2) EStG gegeben sind:

Kapitalabfindung ohne Vorteile EkSt Soli Ki-St.
zu versteuerndes Einkommen 50.000,00
Kapitalabfindung 250.000,00
zu versteuern 300.000,00
Steuerlast 126.146,94 110.172 6.059,46 9.915,48

2. Steuerlast, wenn bei den außerordentlichen Einkünften die 1/5-Regelung nach § 34 EStG zu berücksichtigen ist:

Kapitalabfindung 1/5 nach § 34 EStG EkSt Soli Ki-St.
zu versteuerndes Einkommen 50.000,00
Steuer hieraus 9.780,59 8.542,00 469,81 768,78
1/5 der Kapitalabfindung 50.000,00
zu verst. Ek + 1/5 Kapitalabfindung 100.000,00
Steuer hieraus 29.989,84 26.192,00 1.440,56 2.357,28
Differenz der Steuerbeträge 20.209,25
Differenz der Steuerbeträge*5 101.046,25
Steuerlast insgesamt 110.826,84

3. Steuerlast, wenn er die steuerlichen Vorteile des § 34 EStG (1/5-Regelung) und der so genannten „Rürup-Förderung“ nutzt:

Da die Ehefrau nicht rentenversicherungspflichtig ist, könnte insgesamt ein Beitrag von 40.000 EUR (2*20.000) eingesetzt werden. Da es sich um einen beherrschenden GGF handelt und im Jahr der Kapitalabfindung eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung besteht, ist der ?Rürup-Beitrag beim um 19,9 % der Geschäftsführer-Vergütung zu kürzen, maximal um 19,9 % der BBG gRV Ost (in 2009 54.600 EUR). Geschäftsführer-Vergütung insgesamt 35.000 EUR, also geringer als BBG gRV Ost. Kürzung um 35.000*19,9%= 6.965,00 EUR.

Der einsetzbare ?Rürup-Beitrag? ist somit 33.035,00 EUR.

Kapitalabfindung 1/5 nach § 34 EStG + Rürup
zu versteuerndes Einkommen 50.000,00
Beitrag für „Rürup-Vertrag“ (Basis-Rente) 33.035,00
>steuerwirksame Quote in 2009 68,00%
Reduzierung des zu versteuernden Einkommens um 22.463,80
zu versteuern verbleibt 27.536,20
Steuer hieraus 2.805,24 2.476,00 106,40 222,84
1/5 der Kapitalabfindung 50.000,00
zu verst. Ek + 1/5 Kapitalabfindung 77.536,20

Steuer hieraus

20.099,33 17.554,00 956,47 1.579,86
Differenz der Steuerbeträge 17.294,09
Differenz der Steuerbeträge*5 86.470,45
Steuerlast insgesamt 89.275,69

4. Was zahlt er für die Basis-Rente tatsächlich?

Nettoaufwand für Basisrente
Beitrag 33.035,00
Steuerlast bei 1/5-Regelung 110.826,84
Steuerlast bei 1/5-Regelung + Rürup 89.275,69
Ersparnis 21.551,15
Nettoaufwand für Basisrente 11.483,85

5. Ein Betrag von 33.035 EUR ?brutto? und ca. 11.500 EUR ?netto? kann folgende Alters- und Hinterbliebenenversorgung bringen*:

Altersversorgung

Hochrechnung Altersrentenleistungen RV70**

Hochrechnung Altersrentenleistungen RV70**

jährlich jährlich
garantiert gesamt
66 1.570,44 1.607,16
67 1.603,42 1.640,91
68 1.637,09 1.675,37
69 1.671,47 1.710,55
70 1.706,57 1.746,47
71 1.742,41 1.783,15
72 1.779,00 1.820,60
73 1.816,36 1.858,83
74 1.854,50 1.897,86
75 1.893,45 1.937,72
76 1.933,21 1.978,41
77 1.973,81 2.019,96
78 2.015,26 2.062,38
79 2.057,58 2.105,69
80 2.100,79 2.149,91
81 2.144,90 2.195,05
82 2.189,95 2.241,15
83 2.235,93 2.288,21
84 2.282,89 2.336,27
85 2.330,83 2.385,33
86 2.379,78 2.435,42
87 2.429,75 2.486,56
88 2.480,78 2.538,78
89 2.532,87 2.592,10


48.363,02 49.493,84

**) RV70 = Basisrenten-Tarif der ALTE LEIPZIGER, 2 % jährliche Rentensteigerung, monatliche Rentenzahlungsweise

Hinterbliebenenversorgung

Jahre Mindestlaufzeit/Rentengarantiezeit (MLZ) 22
Todesfallschutz vor Rentenbeginn - Verrentung von ca. 31.880,00
Todesfallschutz während MLZ Verrentung Barwert
der bis Ende MLZ
ausstehenden Rentenraten
bei Tod im Jahre 2012 Verrentung von ca. 25.756,00

*) einen ausführlichen Vorschlag erhalten Sie auf Wunsch

Wie sich die 1/5-Regelung plus oder ohne „Rürup-Förderung“ in Ihrem konkreten Fall auszahlt, können wir gerne in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater prüfen.

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