Verzicht
Verzicht bedeutet, dass eine beanspruchbare Versorgung ohne Gegenleistung entfällt. In der Regel wird auf einen Teil der Versorgung verzichtet. Da für die Versorgung – mitunter über Jahrzehnte hinweg – steuermindernde Pensionsrückstellungen gebildet wurden, gefällt es dem Fiskus natürlich nicht, wenn Teile der nachgelagert zu versteuernden Versorgungsleistungen entfallen.
Die entfallenden Versorgungsleistungen erhöhen (zunächst theoretisch) den Wert des Unternehmens und damit den Wert der Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das Finanzamt kann diesen Verzicht als verdeckte Einlage werten.
Das hat zur Folge, dass auf der Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers ein zu versteuernder Zufluss vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Zufluss sich daran bemisst, zu welchem Preis die Absicherung der Differenz gekauft werden kann, und zwar bei einem Lebensversicherer.
Für eine sofort beginnende Rentenversicherung von 3.500 EUR monatliche, also 42.000 EUR jährliche Altersrente mit 60% Witwenrente für einen 65-jährigen Mann mit seiner 60-jährigen Ehefrau verlangt das Versicherungsunternehmen einen Einmalbeitrag von ca. 975.000 EUR. Das ist ungefähr ein Faktor von 23,2 — gerechnet auf die jährliche Versorgung.
Wird die Versorgung um beispielsweise 1.500 EUR monatlich, also 18.000 EUR jährlich, reduziert, würde der zu versteuernde Betrag 417.600 EUR betragen (18.000 * 23,2). Die Steuerlast bemisst sich nach dem persönlichen Steuersatz. Bei 35 % wären 146.160 EUR Steuern zu zahlen.
Gibt es einen Ausweg?
Wenn noch anderweitige Mittel einsetzbar sind, sollten diese privat in die Firma eingelegt werden. Wenn definitiv keine Mittel da sind, um den Verzichtsteil "zu kaufen" und wenn ohne Verzicht eine Überschuldung - Insolvenzgefahr - gegeben wäre, dann kann sich das Finanzamt bereit erklären, keine verdeckte Einlage zu sehen.
Aber: Vor Gericht, auf hoher See?
Dazu brauchen Sie unbedingt Ihren Steuerberater!
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