AGB

AGB der GPZ GmbH – Gesellschaft für Pensionszusagen
(nachfolgend: GPZ)

Präambel

Die GPZ berät den Auftraggeber bei der wirtschaftlichen und rechtlichen Gestaltung von Konzepten / Modellen zur betrieblichen Altersversorgung. Die GPZ ist als Rentenberater zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen, gem. § 10, Abs. 1, Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz,  befugt.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der GPZ gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Leistungen der GPZ

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Beratungstätigkeit.
Vertragsgegenstand ist nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Die Leistungen der GPZ sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt werden.
(3) Die GPZ ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben, sofern diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet werden und für die Tätigkeit entsprechend qualifiziert sind.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat als wesentliche Vertragspflicht der GPZ alle von ihr aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den zu lösenden Problemstellungen rechtzeitig, vollständig, zutreffend und für die GPZ unentgeltlich zu beantworten. Hierzu verpflichtet sich der Auftraggeber während der Laufzeit des Auftrags. Er wird der GPZ kurzfristig alle notwendigen Informationen geben, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, Gesprächspartner benennen und Entscheidungen treffen, erforderliche Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen beschaffen, die erforderlich sind, damit die GPZ den vereinbarten Beratungsauftrag sachgerecht erfüllen kann.
(2) Erweisen sich die vom Auftraggeber bereit gestellten Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, wird der Auftraggeber nach Aufforderung durch GPZ unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen.

§ 4 Vergütung, Aufrechnung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält die GPZ eine Vergütung nach Aufwand in Form von Stundensätzen gem. ihrem Angebot. Darüber hinaus gehende Arbeitsleistungen werden anteilig dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei einer Abrechnung nach Aufwand werden die Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht festgehalten. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Alternativ können die Parteien die Vergütung in Form eines Pauschalhonorares vereinbaren.
(2) Weitere Leistungen müssen gesondert beauftragt werden und werden nach vorheriger Abstimmung zwischen den Parteien berechnet.
(3) Fahrzeiten, Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten werden getrennt und nach Aufwand in Rechnung gestellt. Fahrzeiten gelten als Arbeitszeiten.
(4) Sämtliche Vergütungen verstehen sich jeweils netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
(5) Gegen Ansprüche der GPZ kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Gewährleistung, Haftung

(1) Die GPZ erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und
Rentenberaters.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Auftraggeber ist deswegen verpflichtet, das von GPZ gelieferte Arbeitsergebnis unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und diese ggf. unverzüglich zu rügen. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung und Nacherfüllung verjährt mit Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
(3) Wenn und soweit Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der GPZ ausgeschlossen. Sie ist dann auch nicht zur Nacherfüllung verpflichtet.
(4) Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber durch eine leicht fahrlässig verursachte Verletzung von Pflichten durch die GPZ entstehen, haftet diese begrenzt auf einen Betrag i. H. v. EUR 1.000.000,00 je Schadenfall. Die GPZ hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung vor.
(5) Alle Schadenersatzansprüche gegen die GPZ verjähren nach Ablauf von drei Jahren seit der Anspruchsentstehung, spätestens drei Jahre nach Abschluss der beauftragten Tätigkeit.

§ 6 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung

Die GPZ räumt dem Auftraggeber das Recht ein, den Beratungsvertrag jederzeit vorzeitig zu kündigen, wenn der Auftraggeber dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Der Honoraranspruch der GPZ gemäß § 4 bleibt bestehen.

§ 7 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die geheimer Natur sind oder von der betroffenen Partei als geheim erklärt werden, geheim zu halten, und nicht ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei solche Informationen ganz oder teilweise offen zu legen und die Informationen nur im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrages zu nutzen. Sollte es nach Einschätzung der GPZ notwendig sein, Daten des Auftraggebers zur Erfüllung des Auftrags an fremde Dritte zu übermitteln, so stimmt dem bereits jetzt der Auftraggeber zu. GPZ ist verpflichtet die Dritten sorgfältig auszuwählen und ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dem Dritten ist aufzuerlegen nach Abschluss des Auftrages die übermittelten Daten wieder zu löschen. Sollten die Daten bei dem Dritten auch zukünftig benötigt werden, beispielsweise weil von dem Dritten jährlich Bilanzgutachten für den Auftraggeber über die GPZ zu erstellen sind, so dürfen die Daten durch GPZ dort belassen werden. Sie sind dann nur zu löschen, wenn dies der Auftraggeber ausdrücklich anordnet.
(2) Die Bestimmungen der Ziff. 1 werden nicht angewendet auf Informationen:
die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag bekannt werden,
die von einer dritten Partei stammen und unabhängig von diesem Vertrag einer Partei bekannt wurden, wenn diese dritte Partei keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt,
die nachweislich von einer Partei und unabhängig von den Informationen,
die von der anderen Partei empfangen oder erworben wurden, erarbeitet wurden oder die von der empfangenden Partei aufgrund gesetzlicher Regelungen offen gelegt werden müssen, wobei die Offenlegung nur in dem Ausmaß zulässig ist, wie dies gesetzlich erforderlich ist.
(3) GPZ ist berechtigt, dem Auftraggeber sämtlichen Schriftverkehr auch in unverschlüsselter Mailform zuzusenden. Sollte der Auftraggeber dies nicht wünschen, wird er GPZ unverzüglich informieren.
(4) Jede Partei ist an diese Geheimhaltungsbestimmungen – ungeachtet jeder zwischenzeitlichen Beendigung des Vertrages – gebunden und weitere 5 Jahre darüber hinaus.

§ 8 Schriftform, salvatorische Klausel, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Dieser Vertrag bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Nebenabreden und nachfolgende Vertragsänderungen. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
(2) Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn sich Bestimmungen im Hinblick auf die Hauptleistungspflichten als unwirksam erweisen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages gilt anstelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.
(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Straubing, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. GPZ ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz oder einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Es findet ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.

GPZ GmbH
Gesellschaft für Pensionszusagen

Rev. Stand 02 / 26.02.2021

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